Online-Nachricht - Donnerstag, 07.09.2023

Einkommensteuer | Keine Kürzung von agB aufgrund einer steuer­pflichtigen Ersatz­leistung (BFH)

Einkommen­steuer­pflichtige Ersatz­leistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugs­fähigen Aufwen­dungen (BFH, Beschluss v. 15.6.2023 - VI R 33/20; veröffent­licht am 7.9.2023).

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr (2017) aufgrund des Ablebens ihrer Mutter - auch ohne ihre Erbin geworden zu sein - gem. § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffent­lichen Dienst der Länder ein Sterbegeld i. H. von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkommen­steuer­erklärung 2017 erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außer­gewöhnliche Belastung geltend.

Das FA setzte das Sterbegeld nach Abzug des Werbungs­kosten­pausch­betrags sowie des Versorgungs­freibetrags als steuer­pflichtige Einkünfte der Klägerin aus nicht­selbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungs­kosten erklärungsgemäß.

Im Einspruchsverfahren änderte das FA nach vorherigem Hinweis auf eine mögliche Verböserung den Einkommen­steuer­bescheid dahingehend, dass es die geltend gemachten Beerdigungs­kosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten über­steigenden Sterbegelds nicht mehr zum Abzug als außer­gewöhnliche Belastung zuließ, und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungs­kosten lediglich gekürzt um den Versorgungs­freibetrag als außer­gewöhnliche Belastung an.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass das einkommen­steuer­pflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf ihre als außer­gewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten anzurechnen ist.
  • Werden außergewöhnliche Belastungen - wie vorliegend - aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außer­gewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuer­pflichtigen zur Folge.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 15.6.2023 - VI R 33/20; NWB Datenbank (JT)

 
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