Online-Nachricht - Donnerstag, 28.09.2023

Einkommensteuer | Betriebs­ausgaben-Abzugs­verbot für Gäste­häuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (BFH)

Das Abzugs­verbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gäste­haus am Ort eines Betriebs des Steuer­pflichtigen befindet. Ein Betrieb des Steuer­pflichtigen am Ort des Gäste­hauses muss nicht üblicher­weise von den beher­bergten Geschäfts­freunden aufge­sucht werden (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 37/20; veröffent­licht am 28.9.2023).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer­pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber­gung oder Unter­haltung von Personen, die nicht Arbeit­nehmer des Steuer­pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer­pflichtigen befinden, den Gewinn nicht mindern.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Gästehaus dem Abzugs­verbot des § 8 Abs. 1 KStG beziehungsweise § 7 Satz 1 des GewStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG sowie dem Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG unterliegen: Der Kläger, ein nach dem StBerG anerkannter Lohnsteuer­hilfeverein, mietete zwei Ferien­apartments in X an. Sämtliche Aufwendungen für die Apartments behandelte er als abziehbare Betriebs­ausgaben und zog die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die Apartments überließ der Kläger unentgeltlich an für ihn tätige Beratungs­stellenleiter, die keine Arbeitnehmer waren, jeweils für eine Woche. Das FA behandelte die gesamten Aufwendungen für die Apartments nicht abziehbare Betriebs­ausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Auch die auf die ange­mieteten Apartments entfallenden Vorsteuer­beträge ließ das FA nicht zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg , Urteil v. 10.11.2020 - 8 K 8008/19). Der BFH dagegen gab der Klage statt.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht, dass eine Stelle, eine Betriebsstätte oder ein Betrieb des Steuer­pflichtigen in der räumlichen Nähe der Einrichtung auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsf­reunden aufgesucht werden muss.
  • Der erkennende Senat hat bei der Prüfung des Merkmals, ob sich das Gästehaus "außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer­pflichtigen" befindet, in seinem Urteil v. 20.11.2019 - XI R 49/17 (BFH/NV 2020, 497, Rz 26) auf das Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) abgestellt.
  • Da sich in jenem Streitfall am Ort des Gästehauses keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO befand, entschied der Senat, dass sich das Gästehaus außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer­pflichtigen befinde.
  • Über die Tatbestandsmerkmale des § 12 AO hinausgehende Anforderungen sind an den Begriff des "Betriebs" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht zu stellen. Insbesondere muss die Betriebsstätte nicht, wie die Finanzverwaltung in R 4.10 Abs. 10 Satz 3 EStR meint, üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden.
  • Entgegen der Auffassung des FG befinden sich die Wohnungen in X nicht außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer­pflichtigen. Das FG hat nach Sachverhaltsaufklärung angenommen, dass der Kläger zur Überzeugung des FG habe nachweisen können, dass er in X im gleichen Gebäude­komplex über einen eigenen Schulungsraum als Betriebsstätte verfügt habe.
  • Diese tatsächliche Würdigung ist auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungs­sätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).
  • Das FA hat dagegen zwar im Revisions­verfahren eingewandt, der Schulungsraum sei jedenfalls in den Streitjahren noch keine Betriebstätte des Klägers gewesen, aber die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht mit Gegenrügen angegriffen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 37/20; NWB Datenbank (il)

 
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