Online-Nachricht - Donnerstag, 05.10.2023

Erbschaftsteuer | Bindungswirkung von Fest­stellungs­bescheiden bei Zusam­men­rech­nung mehrerer Erwerbe (BFH)

Ein gesondert fest­gestellter Grund­besitz­wert entfaltet Bindungs­wirkung für alle Schenkung­steuer­bescheide, bei denen er in die steuer­liche Bemes­sungs­grund­lage einfließt. Das gilt auch für die Berück­sichti­gung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 26.7.2023 - II R 35/21; veröffent­licht am 5.10.2023).

Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögens­vorteile in der Weise zusammen­gerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamt­betrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.

Sachverhalt: Der Kläger hatte mit Wirkung zum 31.12.2012 von seinem Vater schenkweise einen hälftigen Miteigentums­anteil an unbebauten Grundstücken erworben (Vorerwerb). Für Zwecke der Schenkung­steuer wurden mit Fest­stellungs­bescheiden jeweils v. 4.4.2016 die Grundbesitzwerte für alle übertragenen wirtschaft­lichen Einheiten festgestellt; der auf den Kläger entfallende Anteil betrug insgesamt 87.392 €. Die Feststellungs­bescheide wurden bestandskräftig. Die festgestellten Grund­besitzwerte wurden dem Schenkung­steuer­bescheid vom 25.4.2016 für den Vorerwerb zu Grunde gelegt. Die Schenkungsteuer wurde mit 0 € festgesetzt.

Am 20.6.2017 erhielt der Kläger von seinem Vater unentgeltlich 400.000 € durch einen Forderungs­verzicht (Erwerb). Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 27.9.2018 für den Erwerb Schenkungsteuer in Höhe von 9.603 € fest. Dabei berücksichtigte das FA den Vorerwerb mit einem Wert von 87.392 €.

Den Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass der Grundbesitzwert im Feststellungs­bescheid v. 4.4.2016 unzutreffend festgestellt worden sei, der für den Vorerwerb herangezogene Wert im Schenkungsteuerbescheid vom 27.9.2018 danach ebenfalls unrichtig und der Vorerwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert einzubeziehen sei, wies das FA als unbegründet zurück.

Die Revision der Kläger wurde vom BFH zurückgewiesen:

  • Die unterschiedliche Behandlung von Werten abhängig davon, ob sie in einem gesetzlich angeordneten gesonderten Feststellungs­verfahren festzustellen sind oder eine solche Feststellung nicht vorliegt, führt nicht zu einem Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz.
  • Die Bindungswirkung eines Wertfeststellungs­bescheids für einen Vorerwerb im Rahmen der Wertermittlung für den nach­folgenden Erwerb trägt im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch zur Rechtssicherheit bei. Der Steuerpflichtige kann darauf vertrauen, dass ein bestands­kräftig festgestellter Wert auch nachfolgenden Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkung­steuer­bescheiden zu Grunde gelegt wird. Ist der Steuer­pflichtige der Auffassung, der festgestellte Wert sei unzutreffend, ist es ihm zumutbar, bereits im Rahmen des Vorerwerbs den Wert­feststellungs­bescheid rechtzeitig anzufechten.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 26.7.2023 - II R 35/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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