Online-Nachricht - Donnerstag, 05.10.2023

Einkommensteuer | Werbungs­kosten­abzug für ehren­amt­liche Gewerk­schafts­tätigkeit (BFH)

Aufwendungen einer Ruhe­stands­beamtin im Zusammen­hang mit ihrer ehren­amt­lichen Gewerk­schafts­tätig­keit sind als Werbungs­kosten bei ihren Versor­gungs­bezügen zu berück­sichtigen; Anschluss an BFH, Urteil v. 28.11.1980 - VI R 193/77 (BFH, Urteil v. 28.6.2023 - VI R 17/21; veröffent­licht am 5.10.2023).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie liegen nach ständiger Recht­sprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veran­lassungs­zusammen­hang besteht.

Sachverhalt: Die Klägerin bezieht als pensionierte Landes­beamtin Versorgungs­bezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschafts­bund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig.

Mit ihrer Einkommensteuer­erklärung 2016 machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungs­bezügen geltend. Dem folgte das Finanzamt (FA) nicht.

Der BFH bejaht den Werbungskostenabzug:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen der Klägerin als Werbungs­kosten bei ihren Versorgungs­bezügen zu berücksichtigen sind.
  • Das FG ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungs­sätze zu dem Schluss gelangt, der erforderliche Veran­lassungs­zusammen­hang mit den Versorgungsbezügen liegt im Streitfall vor, weil die Gewerkschafts­arbeit der Klägerin und die dadurch bedingten Aufwendungen auch auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Ruhestands­beamtin zielen.
  • An den Grundsätzen, die für Aufwendungen im Zusammen­hang mit der ehrenamt­lichen Tätigkeit für die zuständige Gewerk­schaft eines berufstätigen Steuer­pflichtigen gelten, hält der Senat fest und überträgt diese auch auf die ehren­amtliche Tätigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Steuerpflichtigen, der Versorgungs­bezüge erhält. Denn Gewerk­schaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbs­interessen von Pensionären.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 28.6.2023 - VI R 17/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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