Online-Nachricht - Donnerstag, 19.10.2023

Erbschaftsteuer | Grundstück mit Lager­bewirt­schaf­tung als schäd­liches Verwal­tungs­vermögen (BFH)

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesell­schaft von der nutzenden Gesell­schaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung über­lassen, liegt eine steuer­schäd­liche Nutzungs­über­lassung i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unab­hängig davon, dass parallel zu dem Miet­vertrag zwischen der nutzenden Gesell­schaft und dem Dritten ein Lager­bewirt­schaftungs­vertrag geschlossen worden ist (BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 21/21; veröffent­licht am 19.10.2023).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komman­ditisten der Klägerin sind der Beigeladene und Beteiligte (Beigeladener) und seine Eltern. Komple­mentärin der Klägerin ist die M GmbH. Gesell­schafter der M GmbH sind die Eltern des Beigeladenen. Im Sonder­betriebs­vermögen der Eltern befand sich ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück, das bis zum 1.7.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern stand und an die M GmbH vermietet war. Mit Mietvertrag aus dem Jahr 2006 vermietete die M GmbH das Grundstück weiter an die B GmbH, eine Gesellschaft im Konzern der C AG.

Am 1.7.2013 übertrugen die Eltern jeweils 25 % der Komman­ditanteile an der Klägerin unent­geltlich im Wege der vorweg­genom­menen Erbfolge auf den Beige­ladenen. An diesem Tag war das Grundstück von der M GmbH an die B GmbH weiter­vermietet und die M GmbH führte wie im Dienst­leistungs­vertrag vereinbart die Lager­bewirt­schaftung auf dem Grundstück durch.

Das festgestellte Verwaltungsvermögen bestand in Gänze aus dem Betriebs­grundstück und ergab eine Verwal­tungs­vermögens­quote von 75,22 %. Die Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Grundstück sei kein Verwaltungs­vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, da die Voraussetzungen der Rückaus­nahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorlägen, wurden als unbegründet zurück­gewiesen.

Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurück­gewiesen:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass das von der M GmbH an die B GmbH längerfristig vermietete Grundstück steuer­schädliches Verwaltungs­vermögen darstellt.
  • Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht bereits durch die Vermietung des Grundstücks von der Klägerin an die M GmbH gegeben. Zwar ist insoweit der Grundtat­bestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt und es liegt ein "Dritten zur Nutzung über­lassenes Grundstück" vor. Bei dieser Nutzungs­über­lassung sind jedoch unstreitig die Voraus­setzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG erfüllt, weil die Eltern des Beigeladenen aufgrund ihrer jeweiligen Mehrheits­beteiligung an der Klägerin und der M GmbH einen einheit­lichen geschäftlichen Betätigungs­willen sowohl bei der Klägerin als auch bei der M GmbH durchsetzen konnten und durch die Schenkungen diese Rechts­stellung auf den Beigeladenen übergegangen ist.
  • Eine steuerschädliche Nutzungs­über­lassung liegt nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG in der Weiter­über­lassung des Grundstücks von der M GmbH an die B GmbH. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag mit der B GmbH ein Lager­bewirt­schaftungs­vertrag geschlossen worden ist, denn das Gesetz stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf die (weitere) Nutzungs­über­lassung ab.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 21/21; NWB Datenbank (JT)

 
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