Online-Nachricht - Donnerstag, 19.10.2023
Erbschaftsteuer | Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als schädliches Verwaltungsvermögen (BFH)
Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist (BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 21/21; veröffentlicht am 19.10.2023).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin sind der Beigeladene und Beteiligte (Beigeladener) und seine Eltern. Komplementärin der Klägerin ist die M GmbH. Gesellschafter der M GmbH sind die Eltern des Beigeladenen. Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück, das bis zum 1.7.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern stand und an die M GmbH vermietet war. Mit Mietvertrag aus dem Jahr 2006 vermietete die M GmbH das Grundstück weiter an die B GmbH, eine Gesellschaft im Konzern der C AG.
Am 1.7.2013 übertrugen die Eltern jeweils 25 % der Kommanditanteile an der Klägerin unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beigeladenen. An diesem Tag war das Grundstück von der M GmbH an die B GmbH weitervermietet und die M GmbH führte wie im Dienstleistungsvertrag vereinbart die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück durch.
Das festgestellte Verwaltungsvermögen bestand in Gänze aus dem Betriebsgrundstück und ergab eine Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %. Die Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Grundstück sei kein Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, da die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorlägen, wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen:
- Das FG hat zu Recht entschieden, dass das von der M GmbH an die B GmbH längerfristig vermietete Grundstück steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellt.
- Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht bereits durch die Vermietung des Grundstücks von der Klägerin an die M GmbH gegeben. Zwar ist insoweit der Grundtatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt und es liegt ein "Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück" vor. Bei dieser Nutzungsüberlassung sind jedoch unstreitig die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG erfüllt, weil die Eltern des Beigeladenen aufgrund ihrer jeweiligen Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin und der M GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl bei der Klägerin als auch bei der M GmbH durchsetzen konnten und durch die Schenkungen diese Rechtsstellung auf den Beigeladenen übergegangen ist.
- Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung liegt nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG in der Weiterüberlassung des Grundstücks von der M GmbH an die B GmbH. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag mit der B GmbH ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist, denn das Gesetz stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf die (weitere) Nutzungsüberlassung ab.
Quelle: BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 21/21; NWB Datenbank (JT)
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