Online-Nachricht - Donnerstag, 26.10.2023

Gewerbesteuer | Hinzu­rechnung für die Über­lassung von Ferien­immo­bilien (BFH)

Die Hinzu­rechnung von Aufwen­dungen eines Anbieters von Ferien­immo­bilien für die vor­über­gehende Überlassung der Ferien­objekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das Vertrags­verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesent­lichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet­verhältnis ist (BFH, Urteil v. 17.8.2023 - III R 59/20; veröffent­licht am 26.10.2023).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG (2010) werden dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferien­immobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie z.B. Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organ­gesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- beziehungs­weise Ferien­wohnungs­verträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam nach einer Außen­prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg:

  • Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchs­überlassung der Ferienimmo­bilien und die Hauptleistungs­pflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
  • Die Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als Mietverhältnisse wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gegenleistung davon abhängig war, dass eine Weitervermietung an die Reisenden stattfand, und somit erfolgsabhängig war. Entscheidend für die Annahme eines Mietverhältnisses ist in Abgrenzung zur Leihe die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung.
  • Zwar kann ein Ferien­immobilien­anbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
  • Zudem hatte die X gegen die Ferien­immobilien­anbieter keine Provisions­ansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 17.8.2023 - III R 59/20; NWB Datenbank; BFH Pressemitteilung Nr. 41/2023 v. 26.10.2023 (JT)

 
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