Online-Nachricht - Donnerstag, 26.10.2023

Verfahrensrecht | Verfassungs­mäßig­keit von Säumnis­zuschlägen (BFH)

Gegen die Höhe des Säumnis­zuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeit­räume nach dem 31.12.2018 keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 13.9.2023 - X B 52/23 (AdV); veröffent­licht am 26.10.2023).

Hintergrund: Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fällig­keitstages entrichtet wird, für jeden ange­fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Sachverhalt: Auf Antrag des Antragstellers erließ das Finanzamt (FA) am 25.10.2022 einen Abrechnungs­bescheid über Säumniszuschläge zur Einkommen­steuer und zum Solidaritäts­zuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 i. H. von insgesamt 2.482 €. Dem war eine Steuerfest­setzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungs­mäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim BFH mehrere Revisions­verfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Einspruchs­verfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 4.1.2023 ab.

Der BFH sah die Beschwerde als unbegründet an:

  • Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 heraus­gearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungs­zeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumnis­zuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumnis­zuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaats­prinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
  • Zwar betreffen die genannten Entscheidungen Zeiträume vor dem 1.1.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorge­nommenen eigen­ständigen verfassungs­rechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 13.9.2023 - X B 52/23 (AdV); NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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