Online-Nachricht - Donnerstag, 02.11.2023

Verfahrensrecht | Keine Änderung eines Steuer­bescheids nach § 173a AO bei fehler­haftem Daten­import ins ELSTER-Portal (BFH)

Ein "Verklicken" beim Import von steuer­lichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigier­barer Schreib­fehler (BFH, Urteil v. 18.7.2023 - IX R 17/22; veröffent­licht am 2.11.2023).

Hintergrund: Nach § 173a AO sind Steuer­bescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuer­pflichtigen bei Erstellung seiner Steuer­erklärung Schreib- oder Rechen­fehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanz­behörde bestimmte, nach den Verhält­nissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuer­bescheids rechts­erhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuer­bescheid aufgrund eines vermeintlichen Tipp-/Befüllungsfehlers des Steuer­pflichtigen bei einer weiteren, elektronisch an das Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung geändert bzw. berichtigt werden kann. Im konkreten Fall hatten die Kläger mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung der betreffenden ESt-Erklärung sämtliche Kennziffern unbeabsichtigt mit den Datensätzen des Vorjahres befüllt. Das Finanzamt nahm mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung eine berichtigte ESt-Erklärung an und führte eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch. Es kam zu einer Nachzahlung, die die Kläger beglichen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Nach Bestandskraft des Bescheides beantragten die Kläger die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.9.2022 - Az: 9 K 203/21; veröffentlicht am 2.11.2023).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die elektronische Eingabe der Kläger über Elster ist nicht als Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommen­steuer­bescheid anzusehen. Der hierauf im Nachgang an die nochmalige ELSTER-Übermittlung ergangene – rechtswidrige - Einkommen­steuer­bescheid ist bestands­kräftig geworden. Er kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 174 Abs. 1 AO, § 129 AO aufgehoben werden.
  • Eine Aufhebung nach § 173a AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.
  • Ein "Verklicken" beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.
  • Der Fehler der Kläger lag darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers "angeklickt" und damit unzutreffende - nicht das Streitjahr betreffende - Daten in das Portal "MEIN ELSTER" exportiert zu haben.
  • Dieser Fehler entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungs­formulars. In einem solchen Fall unterläuft dem Steuer­pflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt.
  • Darüber hinaus ist § 173a AO nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuer­pflichtigen bei der Erstellung seiner Steuer­erklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 27.4.2022 - IX B 57/21, BFH/NV 2022 S. 803 Nr. 8).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 18.7.2023 - IX R 17/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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