Online-Nachricht - Donnerstag, 02.11.2023
Verfahrensrecht | Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen (BFH)
Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des BFH v. 23.8.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und v. 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss v. 16.10.2023 - V B 49/22 (AdV); veröffentlicht am 2.11.2023).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 ausgewiesenen (verwirkten) Säumniszuschläge.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der insgesamt verwirkten Säumniszuschläge.
- Zwar hat der Senat im Hinblick auf den Beschluss des VII. Senats des BFH v. 31.8.2021 - VII B 69/21 (AdV) (n.v.) seinerseits für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 AdV gewährt (BFH, Beschluss v. 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535).
- Der VII. Senat des BFH hat aber nunmehr in zwei Hauptsacheverfahren verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO verneint (BFH, Urteil v. 23.8.2022 - VII R 21/21, BStBl II 2023, 304 und BFH, Urteil v. 15.11.2022 - VII R 55/20, BStBl II 2023, 621).
- Er begründet dies insbesondere damit, dass die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck sei (BFH-Urteile in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 23 und in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 32 f.), und sich beim Säumniszuschlag kein konkreter Anteil bestimmen lasse, der als Zins behandelt werden könne.
- Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für den Streitfall an, in dem es - anders als bei den beiden Urteilen des VII. Senats in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 - auch um Säumniszuschläge für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 geht. Denn die vorstehende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch den VII. Senat des BFH beansprucht Gültigkeit auch für diese Entstehungszeiträume.
- Im Hinblick hierauf hält der Senat an seiner bisherigen Beurteilung in dem Beschluss v. 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV) nicht mehr fest.
- Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.
Quelle: BFH, Beschluss v. 16.10.2023 - V B 49/22 (AdV) (il)
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