Online-Nachricht - Donnerstag, 02.11.2023

Verfahrensrecht | Zulässig­keit der Verar­beitung personen­bezoge­ner Daten im Besteue­rungs­verfahren gemäß § 29b AO (BFH)

§ 29b der Abgaben­ordnung (AO) legitimiert die Finanz­behörde, unter den dort genannten Voraus­setzun­gen für sämtliche das Steuer­verfah­rens­recht betref­fende Maßnahmen personen­bezogene Daten zu verar­beiten. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grund­verordnung und verletzt nicht das unions­recht­liche Norm­wieder­holungs­verbot (BFH, Urteil v. 5.9.2023 - IX R 32/21; veröffent­licht am 2.11.2023).

Hintergrund: Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personen­bezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung personen­bezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten ‑ besonderen (sensiblen) ‑ personen­bezogenen Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verant­wortlichen an der Daten­verarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen, § 29b Abs. 2 AO.

Sachverhalt: Das Finanzamt ordnete beim Kläger, einem Rechtsanwalt, eine Außenprüfung zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 an. Zugleich forderte das FA den Kläger auf, bis zum Prüfungsbeginn die Auszüge seines betrieblichen Bankkontos zu übersenden.

Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ersuchte das FA das konto­führende Geldinstitut (G) unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO um Vorlage der Kontoauszüge. Diesem Ersuchen kam G nach.

Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageersuchen und machte geltend, § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Es fehle daher an einer rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten. Seine Klage, mit der er u.a. die Löschung seiner personen­bezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verfolgt, hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 23.8.2021 - 5 K 42/21).

Die Richter des BFH weisen die Revision als unbegründet zurück:

  • § 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuer­verfahrens­recht betreffende Maßnahmen personen­bezogene Daten zu verarbeiten. /li>

 
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2023 - IX R 32/21; NWB Datenbank (il)

 
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