Online-Nachricht - Donnerstag, 02.11.2023
Einkommensteuer | Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus VuV (BFH)
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro auf-wenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 15/21; veröffentlicht am 2.11.2023).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden kann. Das FG der ersten Instanz hatte einen Werbungskostenabzug nicht zugelassen (FG Köln, Urteil v. 22.4.2021 - 6 K 3247/17, s. hierzu Lieber, IWB 18/2021 S. 723).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
- Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
- Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
- Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. u.a. BFH, Urteile v. 9.11.1993 - IX R 81/90, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; v. 22.9.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und v. 12.3.2019 - IX R 36/17, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; für Fremdwährungsdarlehen allgemein u.a. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).
- Das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält.
- Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. BFH, Urteile v. 9.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie v. 22.9.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.).
- Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 15/21; NWB Datenbank (il)
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