Online-Nachricht - Donnerstag, 02.11.2023

Einkommensteuer | Fremd­währungs­verlust bei End­tausch­zahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus VuV (BFH)

Muss der Steuer­pflichtige bei Beendi­gung eines Zins-Währungs-Swaps eine End­tausch­zahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nach­teiliger Änderung des Um­tausch­kurses einen höheren Betrag in Euro auf-wenden, als er von der Gegen­seite bekommt, kann er den Differenz­betrag nicht als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpachtung abziehen (BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 15/21; veröffent­licht am 2.11.2023).

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungs­schwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden kann. Das FG der ersten Instanz hatte einen Werbungs­kostenabzug nicht zugelassen (FG Köln, Urteil v. 22.4.2021 - 6 K 3247/17, s. hierzu Lieber, IWB 18/2021 S. 723).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtausch­zahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbind­lichkeit entfallen, sind nicht als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
  • Denn die Zahlung in der Folge des Fremd­währungs­verlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
  • Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögens­sphäre (vgl. u.a. BFH, Urteile v. 9.11.1993 - IX R 81/90, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; v. 22.9.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und v. 12.3.2019 - IX R 36/17, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; für Fremdwährungsdarlehen allgemein u.a. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremd­währungs­darlehen"; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).
  • Das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehens­nehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält.
  • Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtausch­zahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögens­situation stellt einen Vermögens­verlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. BFH, Urteile v. 9.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie v. 22.9.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.).
  • Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkurs­bedingte erhöhte Endtausch­zahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungs­darlehens aufzuwenden ist. Der Darlehens­nehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 15/21; NWB Datenbank (il)

 
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