Online-Nachricht - Donnerstag, 09.11.2023

Einkommensteuer | Steuer­barkeit von Sach­zuwen­dungen an Privat­kunden (BFH)

Sachzu­wendun­gen eines Kredit­instituts an seine Privat­kunden, die der Pflege der Geschäfts­beziehung dienen, führen nicht zur Pauschal­versteue­rung nach § 37b Abs. 1 EStG (BFH, Urteil v. 9.8.2023 - VI R 10/21; veröffent­licht am 9.11.2023).

Hintergrund: Gem. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuer­pflichtige die Einkommen­steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschafts­jahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin verein­barten Leistung oder Gegen­leistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pausch­steuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschafts­jahres gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privat­kunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungs­gespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschal­besteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für "reine Werbemaß­nahmen ohne konkrete Produkt­werbung" an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzu­wendungen als Entgelt für die Kapitalüber­lassung der Pauschalsteuer (s. unsere Online-Nachricht v. 6.7.2021).

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück:

  • Gleichwohl schuldete die Klägerin hierfür keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn die von ihr gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen führten als einzige in Betracht kommende Einkunftsart bei den Zuwendungs­empfängern nicht zu einkommen­steuer­baren Einkünften aus Kapitalvermögen. Ob die streitgegen­ständlichen Zuwendungen zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung der Klägerin erbracht wurden, konnte der Senat daher offenlassen.
  • Es handelte sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kunden­beratern der Klägerin allgemein als "Türöffner" dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapital­anlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 9.8.2023 - VI R 10/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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