Online-Nachricht - Donnerstag, 14.12.2023

Einkommensteuer | Über­entnahmen in einer doppel­stöckigen Personen­gesell­schafts­struktur (BFH)

Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechts­träger führt mangels einlage­fähigen Wirt­schafts­guts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer über­entnahme­mindern­den Einlage beim über­tragenden Rechts­träger (BFH, Urteil v. 27.9.2023 - IV R 8/21; veröffent­licht am 14.12.2023).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuld­zinsen nicht abziehbar, wenn Über­entnahmen getätigt worden sind. Eine Über­entnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschafts­jahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuld­zinsen werden typisiert mit 6 % der Über­entnahme des Wirtschafts­jahres zuzüglich der Über­entnahmen voran­gegangener Wirtschafts­jahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorange­gangenen Wirtschafts­jahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unter­entnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Über­entnahme ist vom Gewinn ohne Berück­sichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abzieh­baren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschafts­jahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzu­rechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Übertragung einer Reinves­titions­rücklage gem. § 6b EStG von der Mutter­gesell­schaft auf die Tochter­gesell­schaft bei der Ermittlung der Über­entnahmen wie eine Einlage zu berück­sichtigen ist.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg:

  • Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gilt auch bei mehrstöckigen Personen­gesell­schafts­strukturen.
  • Der erkennende Senat sieht auch im Bereich der mehrstöckigen Personen­gesell­schaften keinen Raum für die von der Klägerin befürwortete betriebs­über­greifende "konzern­bezogene" Betrachtung des Entnahme­begriffs. Eine allgemeine Konzern­besteuerung ist dem Einkommen­steuer­recht fremd (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 30.11.2017 - IV R 22/15).
  • Auch der allgemeine Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst nicht nur Wirtschaftsgüter, die der Steuer­pflichtige für sich oder seinen Haushalt mithin für private Zwecke entnimmt, sondern auch Entnahmen für andere betriebs­fremde Zwecke. Dies sind die Zwecke eines anderen Betriebs.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 27.9.2023 - IV R 8/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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