Online-Nachricht - Donnerstag, 14.12.2023

Umsatzsteuer | Keine Durch­schnitts­satz­besteuerung bei entgelt­lichem Verzicht auf ein vertrag­liches Liefer­recht (BFH)

Der Verzicht eines Land­wirts auf ein vertrag­liches Liefer­recht (durch Zustim­mung zur vorzei­tigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebens­mitteln) gegen "Abstands­zahlung" ist steuer­bar und fällt nicht unter die Durch­schnitts­satz­besteue­rung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - XI R 27/21; veröffent­licht am 14.12.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein entgeltlicher Verzicht auf einen vertrag­lichen Anspruch auf Lieferung von land­wirtschaft­lichen Erzeug­nissen ebenfalls der Durch­schnitts­satz­besteue­rung des § 24 UStG unterliegt.

Die Revision des Finanzamtes war begründet:

  • Das FG konnte bei seinem Urteil noch nicht berücksichtigen, dass eine Leistung (hier: die Lieferung land­wirtschaft­licher Erzeug­nisse) und eine darauf bezogene Verzichts­leistung (hier: der Verzicht auf das Recht zur Lieferung land­wirtschaft­licher Erzeug­nisse) als "actus contrarius" nicht immer gleich zu behandeln sind (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2022 - V R 36/20).
  • Charakteristisch für die umsatzsteuer­recht­liche Gleich­behand­lung des Verzichts auf einen Umsatz ("actus contrarius") mit dem Umsatz ist danach, dass die jeweilige Leistung (als erster Umsatz) und der darauf bezogene Verzicht (als zweiter, gegenläufiger Umsatz) jeweils im Rahmen desselben Zwei­personen­verhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Leistungs­empfänger erfolgen. Dabei zahlt zum Beispiel der ursprünglich Leistende im Rahmen eines zweiten Umsatzes, damit er die Dispositions­befugnis über einen Gegenstand oder ein Recht wiedererlangt (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2022 - V R 36/20, Rz 39). Wie der Streitfall zeigt, kann aber auch der Abnehmer eine Zahlung leisten, um sich von seiner Abnahmeverpflichtung zu befreien. Die Notwendig­keit der Gleich­behandlung besteht jedoch nicht, wenn entweder die Einräumung des Rechts nicht steuerbar war.
  • Ausgehend davon ist - entgegen der Auffassung des FG - auch im Streitfall keine Gleich­behandlung geboten; denn § 24 UStG ist eine Verein­fachungs­regelung, die eng auszulegen ist (z. B. BFH, Urteil v. 24.1.2013 - V R 34/11).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.8.2023 - XI R 27/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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