Online-Nachricht - Donnerstag, 11.01.2024

Einkommensteuer | § 23 EStG: Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grund­stücks bei entgelt­lichem Erwerb eines Miterben­anteils (BFH)

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erben­gemein­schaft führt nicht zur anteiligen Anschaf­fung eines zum Gesamt­hands­vermö­gen der Erbenge-meinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Recht­sprechung sowie ent­gegen BMF, Schreiben v. 14.3.2006 - IV B 2 - S 2242 - 7/06, Rz 43) (BFH, Urteil v. 26.9.2023 - IX R 13/22; veröffent­licht am 11.1.2023).

Hintergrund: Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungs­geschäften sind nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungs­geschäfte bei Grund­stücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund­stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineral­gewin­nungs­recht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG in der im Streitjahr 2018 gültigen Fassung (EStG) wegen der Veräußerung von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz nach dem Erwerb aller übrigen Miterben­anteile durch einen Erben.

Die Revision des Klägers war begründet:

  • Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen innerhalb der Veräußerungs­frist realisierte Wertände­rungen eines bestimmten Wirtschafts­guts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommen­steuer unterworfen werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlich­keit von ange­schafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet. Wirtschaftliche Teilidentität ist grund­sätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungs­geschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts.
  • Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleich­wertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (BFH, Urteil v. 8.11.2017 - IX R 25/15 und BFH, Urteil v. 12.6.2013 - IX R 31/12).
  • Die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungs­geschäfts i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen nicht vor. Es besteht keine Nämlichkeit zwischen dem ange­schafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut. Aufgrund notarieller Urkunde (2017) erwarb der Kläger die Erbanteile der beiden Kinder der Erblasserin, mithin die quoten­mäßig bestimmte Teilhaber­schaft an der Erben­gemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Mit notarieller Urkunde (2018) veräußerte er hingegen das aus dem Nachlass stammende Grundstück.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 26.9.2023 - IX R 13/22; NWB Datenbank (JT)

 
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