Online-Nachricht - Donnerstag, 11.01.2024
Umsatzsteuer | Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 UStG (BFH)
Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen (BFH, Urteil v. 17.8.2023 - V R 3/21; veröffentlicht am 11.1.2024).
Sachverhalt: Klägerin ist eine GbR (B-C GbR), deren Gründungsgesellschafter A, B sowie C waren. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war der Betrieb von Ackerbau auf ausschließlich gepachteten Flächen. Zunächst trat der A aus der Gesellschaft aus. Seine Gesellschaftsanteile übernahm sodann der B. Sodann kündigte der C die Gesellschaft, wobei der tatsächliche Vollzug der Kündigung zunächst unterblieb. Vielmehr verständigten sich die beiden verbleibenden Gesellschafter auf eine Realteilung der GbR, welche mit Auflösungsvertrag vom Juni 2010 zum Ablauf des 30.6.2010 erfolgte.
Nach § 2 des Auflösungsvertrages erhielt C im Rahmen der Realteilung verschiedene Vermögensgegenstände, u.a. das Pachtrecht an den Ackerflächen i. H. von 14,46 % der von der Gesellschaft bisher bewirtschafteten Ackerfläche. Alle verbleibenden Vermögensgegenstände sollten nach § 3 auf B übergehen. Sämtliche an B übergangenen Gegenstände hatte dieser sodann im Rahmen einer Beteiligung an der Ackerbau KG dieser Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen.
Nach Vollzug der Realteilung der GbR erstellten B und C auskunftsgemäß gemeinsam Rechnungen an sich, wobei die Rechnungsausstellerin die aufgelöste B-C GbR war. Die Rechnungen enthalten die den Gesellschaftern bei der Realteilung zugewiesenen Vermögensgegenstände, jeweils mit Angabe eines Nettopreises, des Umsatzsteuersatzes, eines entsprechenden Umsatzsteuerbetrags sowie eines Bruttopreises. Nach Angabe der saldierten Gesamtrechnungspreise unter Ausweis der Umsatzsteuer hieß es in der Rechnung unter anderem auch, die Gegenleistung ist die mit Ablauf des 30.6.2010 bewirkte Aufgabe der Gesellschaftsanteile. Eine Umsatzsteuererklärung für 2010 wurde indes nicht eingereicht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Übertragung des Betriebes gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG. Dabei wird argumentiert, dass der B einen selbständigen und wirtschaftlich lebensfähigen Ackerbaubetrieb übertragen bekommen hat. Es war dem B nämlich ohne weiteren Aufwand möglich, den Ackerbaubetrieb dauerhaft fortzuführen. Daher handelt es sich nach Ansicht des FA um einen Sachverhalt, für welchen die Klägerin nach § 14c Abs. 1 UStG die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.
Gegen diese Auffassung richtete sich die vorliegende Klage. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Ackerbaubetrieb um einen einheitlichen Betrieb ohne Teilbetriebe. Die von der Klägerin genutzten Flächen konnten ausschließlich gepachtet werden und daher stellten die Pachtrechte wesentliche Betriebsgrundlagen des Ackerbaubetriebs dar. Im Rahmen der Realteilung erfolgte eine Übertragung von 14,46 % der Pachtflächen auf den C. Durch diese Übertragung von wesentlichen Flächen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht erfüllt (s. USt direkt digital Nr. 22/2021 S. 3).
Der BFH führt hierzu aus:
- Die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Aufgabe BFH, Urteil v. 10.11.1994 - V R 87/93 und wie Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
- Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE führt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.
Quelle: BFH, Urteil v. 17.8.2023 - V R 3/21; NWB Datenbank (JT)
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