Online-Nachricht - Donnerstag, 11.01.2024

Umsatzsteuer | Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 UStG (BFH)

Liegt eine Rechnung mit Steuer­ausweis vor, ist nicht zu ent­scheiden, ob die in der Rechnung ausge­wiesene Steuer die gesetzlich ent­standene Steuer über­steigt, wenn im Übrigen die Voraus­setzun­gen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen (BFH, Urteil v. 17.8.2023 - V R 3/21; veröffent­licht am 11.1.2024).

Sachverhalt: Klägerin ist eine GbR (B-C GbR), deren Gründungs­gesell­schafter A, B sowie C waren. Geschäfts­gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb von Ackerbau auf ausschließlich gepachteten Flächen. Zunächst trat der A aus der Gesellschaft aus. Seine Gesellschafts­anteile übernahm sodann der B. Sodann kündigte der C die Gesellschaft, wobei der tatsächliche Vollzug der Kündigung zunächst unterblieb. Vielmehr verständigten sich die beiden verbleibenden Gesellschafter auf eine Realteilung der GbR, welche mit Auflösungs­vertrag vom Juni 2010 zum Ablauf des 30.6.2010 erfolgte.

Nach § 2 des Auflösungsvertrages erhielt C im Rahmen der Realteilung verschiedene Vermögens­gegenstände, u.a. das Pachtrecht an den Ackerflächen i. H. von 14,46 % der von der Gesellschaft bisher bewirtschafteten Ackerfläche. Alle verbleibenden Vermögens­gegenstände sollten nach § 3 auf B übergehen. Sämtliche an B übergangenen Gegenstände hatte dieser sodann im Rahmen einer Beteiligung an der Ackerbau KG dieser Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Nach Vollzug der Realteilung der GbR erstellten B und C auskunftsgemäß gemeinsam Rechnungen an sich, wobei die Rechnungs­ausstellerin die aufgelöste B-C GbR war. Die Rechnungen enthalten die den Gesellschaftern bei der Realteilung zugewiesenen Vermögens­gegenstände, jeweils mit Angabe eines Nettopreises, des Umsatz­steuersatzes, eines entsprechenden Umsatz­steuerbetrags sowie eines Bruttopreises. Nach Angabe der saldierten Gesamtrechnungspreise unter Ausweis der Umsatzsteuer hieß es in der Rechnung unter anderem auch, die Gegenleistung ist die mit Ablauf des 30.6.2010 bewirkte Aufgabe der Gesellschafts­anteile. Eine Umsatzsteuer­erklärung für 2010 wurde indes nicht eingereicht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Übertragung des Betriebes gegen Aufgabe von Gesellschafts­anteilen um eine nichtsteuerbare Geschäfts­veräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG. Dabei wird argumentiert, dass der B einen selbständigen und wirtschaftlich lebens­fähigen Ackerbaubetrieb übertragen bekommen hat. Es war dem B nämlich ohne weiteren Aufwand möglich, den Ackerbaubetrieb dauerhaft fortzuführen. Daher handelt es sich nach Ansicht des FA um einen Sachverhalt, für welchen die Klägerin nach § 14c Abs. 1 UStG die ausge­wiesene Umsatzsteuer schuldet.

Gegen diese Auffassung richtete sich die vorliegende Klage. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Ackerbau­betrieb um einen einheitlichen Betrieb ohne Teilbetriebe. Die von der Klägerin genutzten Flächen konnten ausschließlich gepachtet werden und daher stellten die Pachtrechte wesentliche Betriebs­grundlagen des Ackerbaubetriebs dar. Im Rahmen der Realteilung erfolgte eine Übertragung von 14,46 % der Pachtflächen auf den C. Durch diese Übertragung von wesentlichen Flächen sind die Voraus­setzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht erfüllt (s. USt direkt digital Nr. 22/2021 S. 3).

Der BFH führt hierzu aus:

 
Quelle: BFH, Urteil v. 17.8.2023 - V R 3/21; NWB Datenbank (JT)

 
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