Online-Nachricht - Donnerstag, 11.01.2024
Verfahrensrecht | Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH)
Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung) (BFH, Beschluss v. 13.9.2023 - XI B 38/22 (AdV); veröffentlicht am 11.1.2024).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.
Die Beschwerde des Finanzamtes war begründet; sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung:
- Mit BFH, Urteil v. 23.8.2022 - VII R 21/21 und BFH, Urteil v. 15.11.2022 - VII R 55/20 wurde entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
- Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom BVerfG in seinem Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
- Zwar betreffen die genannten Entscheidungen Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 1.1.2019.
Quelle: BFH, Beschluss v. 13.9.2023 - XI B 38/22 (AdV); NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).