Online-Nachricht - Donnerstag, 18.01.2024

Gewerbesteuer | Ankauf not­leiden­der Darlehens­forde­rungen nicht ohne Weiteres originär gewerb­liche Tätig­keit (BFH)

Der nachhaltige Ankauf von not­leiden­den Darlehens­forde­rungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerb­lichen Tätig­keit des Forde­rungs­käufers. Ob die Tätig­keit eines Forde­rungs­käufers die Grenze der privaten Ver­mögens­verwal­tung zum Gewerbe­betrieb über­schreitet, ist nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse unter Berück­sichtigung der Verkehrs­anschauung zu beurteilen (BFH, Urteil v. 30.11.2023 - IV R 10/21; veröffent­licht am 18.1.2024).

Hintergrund: Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbe­betrieb gem. § 15 EStG, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbe­steuer. Eine Personen­gesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personen­gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 EStG) betreiben. Des Weiteren gilt als Gewerbe­betrieb in vollem Umfang die gewerblich geprägte Personen­gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Gewerbe­steuer­pflicht der Klägerin im Streitjahr. Gegenstand der Klägerin war "der Ankauf von Grund­stücken und grundstücks­gleichen Rechten, Wertpapieren und sonstigen Kapital­anlagen aller Art sowie deren Vermietung, Verpachtung und Verwaltung ihres eigenen Vermögens".

In den Jahren 2004 bis 2006 kaufte die Klägerin von mehreren Banken notleidende Darlehens­forderungen unter Nennwert an oder löste Darlehens­forderungen durch Zahlung einer unter Nennwert der Gesamt­forderungen liegenden Summe gegen Freigabe diverser Sicherheiten ab.

Im Folgenden flossen der Klägerin aus einem Teil der Kauf- und Ablösungs­vorgänge unregelmäßig Einnahmen aus den abgetretenen Forderungen sowie den zur Sicherung abgetretenen Vermögens­ansprüchen zu, etwa Mietein­nahmen oder Auskehrungen von Grundstücks­verkaufserlösen.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war die Klägerin im Streitjahr an einer GmbH & Co. KG beteiligt, für die bestands­kräftig gewerbliche Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt waren. Im Streitjahr nahm die Klägerin an deren Gewinn­verteilung jedoch nicht teil.

Die Klägerin erklärte ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapital­vermögen, eine Gewerbe­steuer­erklärung gab sie nicht ab.

Das Finanzamt erließ abweichend hiervon einen Gewerbe­steuermess­bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.

Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen und die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere da die Klägerin weder als gewerblich geprägte Personen­gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen war noch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.
  • Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaf­fungs­seite an (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungs­konform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unter­liegender Gewerbe­betrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG gilt die mit Einkünfte­erzielungs­absicht unter­nommene Tätigkeit einer Personen­gesellschaft in vollem Umfang als Gewerbe­betrieb, wenn die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 30.11.2023 - IV R 10/21; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.