Online-Nachricht - Donnerstag, 18.01.2024
Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden (BFH)
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - III R 27/21; veröffentlicht am 18.1.2024).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Zinsswap der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des GewSt für die Jahre 2010 und 2011 unterliegen. Das FG der ersten Instanz hatte die Aufwendungen aus den Zinsswap-Verträgen der Klägerin nicht als hinzurechnungspflichtige Entgelte qualifiziert (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.1.2019 - 6 K 6242/17). Die hiergegen gerichtete Revision der Finanzverwaltung hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Die Aufwendungen der Klägerin aufgrund der Zinsswap-Vereinbarungen gehören nicht zu den "Entgelten für Schulden" im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG und werden diesen auch nicht durch § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 GewStG gleichgestellt.
- Für die Beurteilung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Zinsswap-Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie unmittelbar dem Begriff der "Entgelte für Schulden" gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG unterfallen können.
- Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht.
- Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.
- Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.
- Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Zinsswap-Aufwendungen keine Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG sind.
- Denn vorliegend waren beim Abschluss der Verträge weder Laufzeit noch Valutahöhe im Darlehensvertrag und in der Swap-Vereinbarung nahezu deckungsgleich. Ferner haben sich nicht nur die Valutastände des Darlehens und Zinsswaps gegenläufig entwickelt. Auch waren die Zahlungen aufgrund der Zinsswap-Vereinbarungen unabhängig von den Ansprüchen und Verpflichtungen des Darlehensvertrages zu erbringen. Zudem hat das FG berücksichtigt, dass die ursprünglichen Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der Zinsswap-Vereinbarungen mit der Klägerin wurden, letztlich der Klägerin nur Darlehen in Höhe von jeweils 13.679.573 € gewährten, während die Zinsswap-Vereinbarungen sich auf jeweils 20 Mio. € bezogen.
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - III R 27/21 (il)
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