Online-Nachricht - Donnerstag, 18.01.2024

Gewerbesteuer | Hinzu­rech­nung von Swap-Zinsen als Ent­gelte für Schulden (BFH)

Aufwendun­gen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrach­tung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu quali­fizieren, da sie nicht un­mittel­bar für die Über­lassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusam­men­hang mit einem Dar­lehen ein Zinsswap-Geschäft abge­schlos­sen, können die Swap-Auf­wen­dungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehens­vertrag und das Swap-Geschäft eine wirt­schaft­liche Einheit bilden (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - III R 27/21; veröffent­licht am 18.1.2024).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzu­nehmenden Hinzu­rechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwen­dungen für einen Zinsswap der gewerbe­steuer­recht­lichen Hinzu­rechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des GewSt für die Jahre 2010 und 2011 unterliegen. Das FG der ersten Instanz hatte die Aufwen­dungen aus den Zinsswap-Verträgen der Klägerin nicht als hinzu­rechnungs­pflichtige Entgelte qualifiziert (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 8.1.2019 - 6 K 6242/17). Die hiergegen gerichtete Revision der Finanzverwaltung hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die Beurteilung der gewerbesteuer­recht­lichen Hinzurechnung von Zinsswap-Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie unmittelbar dem Begriff der "Entgelte für Schulden" gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG unterfallen können.
  • Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwen­dungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehens­vertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlas­sungs­zusammen­hang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht.
  • Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungs­geschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.
  • Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertrag­schließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertrags­schlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesent­lichen kongruent und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlich­keiten aufeinander abgestimmt sind.
  • Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall in revisions­rechtlich nicht zu bean­standender Weise entschieden, dass die Zinsswap-Aufwen­dungen keine Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG sind.
  • Denn vorliegend waren beim Abschluss der Verträge weder Laufzeit noch Valutahöhe im Darlehens­vertrag und in der Swap-Verein­barung nahezu deckungs­gleich. Ferner haben sich nicht nur die Valutastände des Darlehens und Zinsswaps gegenläufig entwickelt. Auch waren die Zahlungen aufgrund der Zinsswap-Verein­barungen unabhängig von den Ansprüchen und Verpflichtungen des Darlehens­vertrages zu erbringen. Zudem hat das FG berück­sichtigt, dass die ursprüng­lichen Konsortial­banken, die auch Vertragspartner der Zinsswap-Verein­barungen mit der Klägerin wurden, letztlich der Klägerin nur Darlehen in Höhe von jeweils 13.679.573 € gewährten, während die Zinsswap-Verein­barungen sich auf jeweils 20 Mio. € bezogen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - III R 27/21 (il)

 
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