Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024

Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Leib­rente und dauern­der Last (BFH)

Für die Änder­barkeit von Versor­gungs­leistun­gen als Voraus­setzung für die An­nahme einer dauern­den Last nach der für bis zum 31.12.2007 abge­schlos­sene Verträge gelten­den Rechts­lage genügt es nicht, wenn substan­tiell nur eine Änder­barkeit zu­gunsten des Über­nehmers, nicht aber auch zu­gunsten des Über­gebers verein­bart ist (BFH, Urteil v. 15.11.2023 - X R 3/21; veröffent­licht am 25.1.2024).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbe­betrieb als Optiker. 2003 hatte der Kläger den Optiker­betrieb von seinem Vater über­nommen und sich im Gegen­zug verpflichtet, seinem Vater auf dessen Lebens­zeit zur Gewährung seines standes­gemäßen Unterhalts einen monat­lichen Betrag i. H. von 5.500 € als "dauernde Last" zu zahlen.

In den Jahren 2010 und 2011 vereinbarten die Vertrags­parteien im Hinblick auf eine durch Umsatz­rückgänge bedingte geringere finanzielle Leistungs­fähigkeit des Klägers zunächst die Nicht­anwendung der Wert­sicherungs­klausel; mit Wirkung ab dem 1.9.2011 wurde der monat­liche Zahlbetrag wegen anhaltender starker Umsatz­rückgänge auf 4.500 € reduziert.

Von dem jeweils an den Vater des Klägers gezahlten Jahres­betrag berücksichtigte das FA in den Einkommen­steuer­bescheiden für die Streitjahre bis zum Zeitpunkt der letzt­genannten Vertrags­änderung nur den Ertragsanteil als Sonder­ausgaben. Erst die ab dem 4.5.2012 geleisteten Zahlungen (31.500 €) sah es als dauernde Last an und setzte sie deshalb in voller Höhe als Sonderausgaben an.

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Barleistungen des Klägers an seinen Vater während des Zeitraums vom 1.1.2009 bis zum 3.5.2012 nicht als dauernde Last in vollem Umfang, sondern lediglich als Leibrente mit ihrem Ertrags­anteil abziehbar sind.
  • Zu Recht hat das FG den Vertrag aus 2003 als Vermögens­übergabe gegen Ver­sorgungs­leistungen gewürdigt.
  • Eine dauernde Last setzt voraus, dass die wieder­kehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Über­gebers als auch zugunsten des Über­nehmers des über­tragenen Vermögens abänderbar sind. Abänder­barkeit i. d. Sinne bedeutet, dass der Vertrag eine Anpas­sung nach den Bedürf­nissen des Übergebers oder der Leistungs­fähigkeit des Über­nehmers erlaubt (vgl. BFH, Beschluss v. 15.7.1991 - GrS 1/90).
  • Im Streitfall hat das FG den Übergabevertrag in revisions­rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass es an der substan­tiellen Abänder­barkeit der vereinbarten Bar-Versorgungs­leistungen zugunsten des Übergebers fehlte.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2023 - X R 3/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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