Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024
Einkommensteuer | Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren (BFH)
Die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 des EStG stützen. Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG (2004) verdrängt. Die Erstattung ist aus diesem Grund auch nicht als Rückfluss zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger steuerbar (BFH, Urteil v. 24.10.2023 - VIII R 8/20; veröffentlicht am 25.1.2024).
Sachverhalt: SDer BFH hatte sich mit der steuerlichen Einordnung von Erstattungen eines Investmentmanagers an den Anleger eines Investmentfonds auseinandergesetzt. Der Vermögensverwalter des Anlegers war gleichzeitig Investmentfondsmanager für die von ihm erworbenen Investmentfonds. Den Anlegern wurden jährlich Verwaltungsgebühren i. H. von 1,6 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens abgezogen. Diese erhielt der Investmentmanager, wovon er einen Teilbetrag an den Anleger weiterleitete. Nach Auffassung des FG Hamburg gehören die Zahlungen beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 und 3 EStG. (s. Vorinstanz FG Hamburg, NWB-EV 5/2023 S. 155).
Der BFH führte hierzu u.a. aus:
- Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Zahlung an die Klägerin steuerbar ist. Sie unterliegt weder gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. mit § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 InvStG (2004) noch als sonstiger Vorteil gem. § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG noch als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungskosten der Besteuerung.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG (2004) regelt den Umfang der steuerbaren laufenden Erträge der Klägerin aus den Investmentanteilen gegenüber den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes abschließend. Hierdurch wird eine Besteuerung von Zahlungen eines Dritten (hier: des Investmentmanagers) an den Anleger nach diesen Vorschriften, die neben den Investmenterträgen gewährt werden, als sonstiger Vorteil gem. § 20 Abs. 3 EStG oder als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungskosten verdrängt. Dies hatte das FG übersehen.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.10.2023 - VIII R 8/20; NWB Datenbank (JT)
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