Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024

Einkommensteuer | Steuerbarkeit der Erstat­tung von auf der Fonds­ebene erho­benen Verwal­tungs­gebühren (BFH)

Die Steuerbarkeit der Erstat­tung von auf der Fonds­ebene erho­benen Verwal­tungs­gebühren durch den Invest­ment­manager an den Inhaber eines Invest­ment­anteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 des EStG stützen. Diese Regelun­gen werden durch die speziel­lere und ab­schließende Regelung zur Steuer­barkeit laufender Fonds­erträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG (2004) verdrängt. Die Erstat­tung ist aus diesem Grund auch nicht als Rück­fluss zuvor auf der Fonds­ebene steuer­mindernd abge­zogener Werbungs­kosten an den Anleger steuer­bar (BFH, Urteil v. 24.10.2023 - VIII R 8/20; veröffent­licht am 25.1.2024).

Sachverhalt: SDer BFH hatte sich mit der steuerlichen Einord­nung von Erstat­tungen eines Invest­mentmanagers an den Anleger eines Investment­fonds auseinandergesetzt. Der Vermögensverwalter des Anlegers war gleichzeitig Investment­fonds­manager für die von ihm erworbenen Investment­fonds. Den Anlegern wurden jährlich Verwaltungsgebühren i. H. von 1,6 % des jeweiligen Netto-Teilfonds­vermögens abgezogen. Diese erhielt der Investment­manager, wovon er einen Teilbetrag an den Anleger weiterleitete. Nach Auffassung des FG Hamburg gehören die Zahlungen beim Anleger zu den Einkünften aus Kapital­vermögen gem. § 20 Abs. 1 und 3 EStG. (s. Vorinstanz FG Hamburg, NWB-EV 5/2023 S. 155).

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Zahlung an die Klägerin steuerbar ist. Sie unterliegt weder gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. mit § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 InvStG (2004) noch als sonstiger Vorteil gem. § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG noch als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungs­kosten der Besteuerung.
  • § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG (2004) regelt den Umfang der steuerbaren laufenden Erträge der Klägerin aus den Investment­anteilen gegenüber den allgemeinen Regelungen des Einkommen­steuer­gesetzes abschließend. Hierdurch wird eine Besteuerung von Zahlungen eines Dritten (hier: des Investment­managers) an den Anleger nach diesen Vorschriften, die neben den Investment­erträgen gewährt werden, als sonstiger Vorteil gem. § 20 Abs. 3 EStG oder als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungs­kosten verdrängt. Dies hatte das FG übersehen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 24.10.2023 - VIII R 8/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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