Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024

Einkommensteuer | Keine Steuer­befrei­ung für die Veräuße­rung eines Garten­grund­stücks (BFH)

Die Veräuße­rung eines abge­trennten unbe­bauten (Garten-)Grund­stücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken von der Ein­kommen­steuer befreit (BFH, Urteil v. 26.9.2023 – IX R 14/22; veröffent­licht am 25.1.2024).

Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauern­hofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuer­pflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grund­stücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungs­gewinn machten die Steuer­pflichtigen eine Befreiung von der Einkommen­steuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend (§ 23 EStG).

Dem ist der BFH entgegengetreten:

  • Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grund­stücks­verkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungs­geschäft steuer­pflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden.
  • Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuer­pflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden.
  • Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grund­stücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

 
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 5 v. 25.1.2024 (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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