Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024

Einkommensteuer | Verzicht des Gesell­schafters auf unter Nenn­wert erwor­bene Genuss­rechts­forderung (BFH)

Erwirbt der Gesellschafter eine Genuss­rechts­forderung gegen die Personen­gesell­schaft unter Nenn­wert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaf­fungs­kosten über­steigenden Teil der Forde­rung, entsteht im Gesamt­hands­bereich ein "Wegfall­gewinn", der aus der Minderung der Verbind­lich­keit resultiert (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 28/20; veröffent­licht am 25.1.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, die aus zwei Genuss­rechts­verein­barungen insgesamt 28 Mio. € schuldete. Sie wies insoweit entsprechende Verbindlich­keiten aus. Aufgrund finanzieller Schwierig­keiten und zur Sicherung der Banken­finanzierung gründeten die Gesell­schafter der Klägerin eine Finanzierungs-KG, die die Genuss­rechte mit 50 % ihres Nennwerts ablösen sollte. Zu diesem Zweck übertrugen die Genussrechtsinhaber die Genuss­rechte im Nennwert von insgesamt 28 Mio. € gegen Zahlung von insgesamt 14 Mio. € auf die Finanzierungs-KG. Sodann verzichtete die Finanzierungs-KG i. H. von 14 Mio. € auf ihre Forderung und wandelte die Restforderung von 14 Mio. € in ein Darlehen um. In steuer­licher Hinsicht bildete die Klägerin einen Ausgleichsposten, um den handels­rechtlichen Ertrag aufgrund des Verzichts steuerlich zu neutralisieren.

Das FA war der Auffassung, in wirtschaftlicher Hinsicht hätten bereits die ursprünglichen Genuss­rechts­inhaberinnen auf den nicht werthaltigen Teil der Gesamt­forderung verzichtet. Daher müsse die Klägerin einen Ertrag aus dem Verzicht ausweisen (s. StuB 6/2021 S. 254).

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Die Auslegung des FG, der (teilweise) Forderungs­verzicht wurde von den Gesellschaftern der Klägerin nach dem Erwerb der betreffenden Forderungen ausgesprochen, ist revisions­rechtlich nicht zu beanstanden.
  • Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Gesamthandsbereich der Klägerin durch den Forderungs­verzicht ausgelöste Ertrag durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichs­postens neutralisiert werden konnte.
  • Durch den Forderungsverzicht in Höhe von 14 Mio. € war die in der Gesamt­handsbilanz der Klägerin mit 28 Mio. € ausge­wiesene Verbind­lichkeit in entsprechender Höhe auszubuchen. Aus der Minderung dieses Passivpostens um 14 Mio. € entsteht ein entsprechender Ertrag. Einer besonderen Rechtsgrundlage dafür, den Ertrag aus der Erhöhung des steuerlichen Betriebs­vermögens als steuerpflichtig zu behandeln, bedarf es nicht.
  • Der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erhöhung des Gesamthands­vermögens steht keine Einlage oder "Quasi-Einlage" der Gesell­schafter der Klägerin gegenüber.
  • Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuer­lichen Ausgleichs­postens neutralisiert werden.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 28/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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