Online-Nachricht - Donnerstag, 08.02.2024

Körperschaftsteuer | Zur bilanziellen Behand­lung im Rahmen des Leasing-Rest­wert­modells (BFH)

Die beim Leasing-Rest­wert­modell von einem Kraft­fahr­zeug-Händler an einen Auto­mobil­produ­zenten zur Über­nahme des Rest­wert­risikos (Rest­wert­absiche­rung) zu leistenden "Beteili­gungs­beträge" sind im Zeit­punkt der Zusage der Rest­wert­absiche­rung nicht als Verbind­lich­keit zu passivieren (BFH, Urteil v. 13.9.2023 - XI R 20/20; veröffent­licht 8.2.2024).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob es sich bei den im Rahmen eines Leasing-Restwert­modells zu zahlenden Beteili­gungs­beiträgen um Verbindlich­keiten, die im Rahmen von Neuwagen­geschäften eingegangen werden, handelt oder ob diese Beträge den Anschaffungs­kosten des von der Leasing­gesellschaft zurück­erworbenen Fahrzeugs zuzurechnen sind.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und führte u.a. hierzu aus:

  • Die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungsbeträge ist weder als Verbindlichkeit auszu­weisen noch ist für sie eine Rückstellung zu bilden. Die Entscheidung des FG stellt sich als richtig dar.
  • Die von der Klägerin geschuldeten Beteiligungs­beträge sind in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 nicht als Verbind­lichkeit auszuweisen, weil diese aus dem Leasing-Restwert­modell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss war.
  • Der Bildung einer Verbindlich­keits­rück­stellung in Höhe der beim Fahrzeug­rückerwerb zu leistenden "Beteiligungs­beträge" steht der Grundsatz der (Nicht )Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 13.9.2023 - XI R 20/20; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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