Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024
Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens (BFH)
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 9/21; veröffentlicht am 15.2.2024).
Sachverhalt: Die Klägerin ist bei der X AG in Z angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 nahm sie an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil, im Jahr 2015 an einer solchen zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK. Für die Teilnahme an den Fortbildungen nahm die Klägerin ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch. Während der Dauer der Fortbildungen, die nicht auf Weisung der X AG erfolgten, zahlte die X AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn.
Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) bewilligte der Klägerin für die beiden Fortbildungen ein Darlehen sowie einen Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Die Maßnahmedarlehen wurden von der KfW gewährt.
Unter Ziffer 3.6 der Darlehensverträge heißt es: "Hat der Darlehensnehmer die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses (amtliche Beglaubigung) 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i. V. mit § 30 Abs. 1 AFBG erlassen."
Nachdem die Klägerin die Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, erließ die KfW der Klägerin im Jahr 2018 Teile des Darlehens.
Das FA sah den Darlehenserlass als Arbeitslohn an und nahm die Veranlagung für 2018 entsprechend vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG stelle keine Einnahme dar. Auch eine Besteuerung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG komme nicht in Betracht (Niedersächsisches FG, Urteil v. 31.3.2021 - 14 K 47/20).
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
- Der teilweise Erlass der von der KfW für die Fortbildungen der Klägerin gewährten Darlehen ist als Arbeitslohn anzusehen.
- Nicht nur die von der N Bank geleisteten Zuschüsse zu den Kosten der Lehrveranstaltungen, sondern auch die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse der valutierenden Darlehen seitens der KfW beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen.
- Der Darlehensteilerlass als Teil der Aufstiegsfortbildungsförderung wurde vom Gesetzgeber erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.6.2009 (BGBl I 2009, 1314) eingeführt und bezweckte nicht nur, die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen weiter zu steigern und noch mehr Menschen für Fortbildungen zu gewinnen, sondern auch die Förderung stärker am Erfolg der Fortbildungsmaßnahme zu orientieren (BT-Drucks 16/10996, S. 1 f.). Hierdurch sollten zusätzliche Anreize gegeben werden, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen (BT-Drucks 16/10996, S. 29).
- Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern die Aufstiegsprüfung auch erfolgreich zu meistern, sollte in der Folge durch stetige Anhebungen des Bestehenserlasses ("Erfolgsbonus") immer weiter gesteigert werden (BT-Drucks 18/7055, S. 3 und S. 43; BT-Drucks 19/15273, S. 2 und S. 30). Zugleich sollten damit die Kosten für den Lehrgang und die mögliche Darlehenslast nach erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegsqualifizierung für erfolgreiche Teilnehmer weiter gesenkt werden (BT-Drucks 18/7676, S. 19; BT-Drucks 19/15273, S. 30).
- Der Erlass hängt dementsprechend gemäß § 13b Abs. 1 AFBG dem Grunde nach allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab. Er ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
- Mit den durch die Maßnahmebeiträge einschließlich des Bestehenserlasses geförderten Fortbildungen strebte die Klägerin eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an. Damit wiesen auch die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug auf.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 9/21; NWB Datenbank (il)
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