Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024

Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegs­fort­bildungs­förderungs­gesetz geför­derten Darlehens (BFH)

Der allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung abhängige Darlehens­teilerlass bei der beruf­lichen Aufstiegs­fort­bildung ist Ersatz von Werbungs­kosten aus in der Erwerbs­sphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeits­lohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 9/21; veröf­fent­licht am 15.2.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin ist bei der X AG in Z angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 nahm sie an einer Aufstiegs­fortbildung zur geprüften Industrie­meisterin Metall teil, im Jahr 2015 an einer solchen zur geprüften Technischen Betriebs­wirtin IHK. Für die Teilnahme an den Fort­bildungen nahm die Klägerin ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeit­konto in Anspruch. Während der Dauer der Fort­bildungen, die nicht auf Weisung der X AG erfolgten, zahlte die X AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn.

Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) bewilligte der Klägerin für die beiden Fortbildungen ein Darlehen sowie einen Zuschuss nach dem Aufstiegs­fort­bildungs­förderungs­gesetz (AFBG). Die Maßnahme­darlehen wurden von der KfW gewährt.

Unter Ziffer 3.6 der Darlehensverträge heißt es: "Hat der Darlehens­nehmer die Fort­bildungs­prüfung bestanden, wird ihm gegen Vorlage des Prüfungs­zeugnisses (amtliche Beglaubigung) 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungs­gebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i. V. mit § 30 Abs. 1 AFBG erlassen."

Nachdem die Klägerin die Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, erließ die KfW der Klägerin im Jahr 2018 Teile des Darlehens.

Das FA sah den Darlehenserlass als Arbeitslohn an und nahm die Veranlagung für 2018 entsprechend vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, ein aufgrund bestandener Fortbildungs­prüfung gewährter Darlehens­erlass nach § 13b Abs. 1 AFBG stelle keine Einnahme dar. Auch eine Besteuerung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG komme nicht in Betracht (Niedersächsisches FG, Urteil v. 31.3.2021 - 14 K 47/20).

Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • Der teilweise Erlass der von der KfW für die Fortbildungen der Klägerin gewährten Darlehen ist als Arbeitslohn anzusehen.
  • Nicht nur die von der N Bank geleisteten Zuschüsse zu den Kosten der Lehrver­anstaltungen, sondern auch die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse der valutieren­den Darlehen seitens der KfW beruhen auf in der Erwerbs­sphäre liegenden Gründen.
  • Der Darlehensteilerlass als Teil der Aufstiegs­fortbildungs­förderung wurde vom Gesetzgeber erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetzes vom 18.6.2009 (BGBl I 2009, 1314) eingeführt und bezweckte nicht nur, die Attraktivität beruflicher Aufstiegs­fortbil­dungen weiter zu steigern und noch mehr Menschen für Fortbildungen zu gewinnen, sondern auch die Förderung stärker am Erfolg der Fortbil­dungs­maßnahme zu orientieren (BT-Drucks 16/10996, S. 1 f.). Hierdurch sollten zusätzliche Anreize gegeben werden, eine beruf­liche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen (BT-Drucks 16/10996, S. 29).
  • Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorberei­tungs­maßnahme teilzunehmen, sondern die Aufstiegs­prüfung auch erfolgreich zu meistern, sollte in der Folge durch stetige Anhebungen des Bestehenserlasses ("Erfolgsbonus") immer weiter gesteigert werden (BT-Drucks 18/7055, S. 3 und S. 43; BT-Drucks 19/15273, S. 2 und S. 30). Zugleich sollten damit die Kosten für den Lehrgang und die mögliche Darlehenslast nach erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegs­quali­fizierung für erfolgreiche Teilnehmer weiter gesenkt werden (BT-Drucks 18/7676, S. 19; BT-Drucks 19/15273, S. 30).
  • Der Erlass hängt dement­sprechend gemäß § 13b Abs. 1 AFBG dem Grunde nach allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebens­umständen des Darlehens­nehmers ab. Er ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
  • Mit den durch die Maßnahmebeiträge einschließlich des Bestehens­erlasses geförderten Fortbildungen strebte die Klägerin eine Höher­qualifi­zierung und damit eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an. Damit wiesen auch die Leistungen der KfW einen hin­reichen­den Erwerbsbezug auf.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 9/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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