Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024

Einkommensteuer | Berücksichti­gung von über­obliga­torischen Beiträgen zu einer schweize­rischen öffent­lich-recht­lichen Pensions­kasse (BFH)

Bei über­obliga­torischen Arbeit­geber­beiträgen an eine schweize­rische öffent­lich-recht­liche Pensions­kasse handelt es sich um Arbeits­lohn, der dem Arbeit­nehmer im Zeitpunkt der Beitrags­leistung zufließt. Sie sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuer­freien Zukunfts­siche­rungs­leistun­gen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 - VI R 46/20; veröf­fent­licht am 15.2.2024).

Sachverhalt: Streitig ist die einkommen­steuer­liche Behandlung über­obliga­torischer Arbeit­geber­beiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensions­kasse bei einem Grenzgänger als Arbeitslohn. Das FA berück­sichtigte die überobliga­torischen Arbeitgeberbeiträge im Streitjahr 2016 als Arbeitslohn des Klägers. Bei der Ermittlung der beschränkt abziehbaren Alters­vorsorge­aufwen­dungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berück­sichtigte das FA die über­obliga­torischen Beiträge des Klägers und seines Arbeitgebers nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 7.4.2020 - 3 K 1497/18).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei überobligatorischen Arbeitgeber­beiträgen an eine schweize­rische öffentlich-rechtliche Pensions­kasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeit­nehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt.
  • Denn es handelt sich bei diesen insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungs­beitrag, durch den der einzelne Arbeit­nehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitrags­rechtlichen Vorteil noch einen leistungs­rechtl­ichen oder sonstigen Vermögens­zuwachs erfährt.
  • Vielmehr wird der eingezahlte überobligatorische Arbeitgeber­sparbeitrag dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-)Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" erhöhen (Ziff. 27 und 36 Vorsorgereglement - VR - der im Streitjahr gültigen Fassung). Ebenso erhöhen die überobliga­torischen Arbeit­geber­risiko­zuschläge die individuellen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgefällen "Tod" und "Invalidität", da über diese Beiträge ein über den Wert von 59.925 CHF (Wert für 2016) hinaus­gehender maßgeblicher Brutto­arbeitslohn versichert wird, der wiederum die Grundlage für die Berechnung der indivi­duellen Leistungen ist (Ziff. 49, 52, 56 VR).
  • Einem solchen Rechtsanspruch kommt - entgegen der Ansicht der Kläger - ein eigener Vermögenswert zu (vgl. BFH, Urteil v. 5.7.2007 - VI R 47/02, unter II.1.a). Da die überobligatorischen Arbeitgeber­beiträge auf dem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton St. Gallen beruhen (Art. 2 Buchst. a und Art. 3 PKG) und im Interesse des Klägers getätigt werden, werden die Zukunfts­sicherungs­leistungen des Arbeitgebers zudem "für" eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt.
  • Der Arbeitslohn in Höhe der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge ist dem Kläger im Streitjahr auch zugeflossen.
  • Darüber hinaus sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweize­rische öffentlich-rechtliche Pensionskasse keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunfts­sicherungs­leistungen.
  • Hierfür fehlt es nach den vom FG getroffenen Feststell­ungen sowohl an einer gesetzlichen Verpflichtung, nach der die überobliga­torischen Beiträge zu leisten sind, wie auch an der Vergleichbarkeit der schweizerischen überobliga­torischen Vorsorge mit dem Leitbild der deutschen Basisvorsorge.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.10.2023 - VI R 46/20; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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