Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024

Umsatzsteuer | Steuerermäßi­gung für die Liefer­ung von Kunst­gegen­ständen (BFH)

Wer als Urheber oder Rechts­nachfolger anzu­sehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vor­schriften des Urheber­rechts­gesetzes zu beurteilen (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 15/20; veröf­fent­licht am 15.2.2024).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen und den inner­gemein­schaft­lichen Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeich­neten Gegen­stände, wenn die Lieferungen die Voraus­setzun­gen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG erfüllen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GbR, die in 2014 von einem Künstler und einer Galerie gegründet wurde. Zweck der Gesell­schaft war die Herstel­lung, Vermarktung und Veräußerung von Skulpturen­installa­tionen sowie die Herstellung und Vermarktung weiteren Stelen. Die Klägerin schloss mit einem Käufer einen Kauf- und Über­eignungs­vertrag über zwei Skulpturen­installa­tionen ab und erteilte dem Erwerber eine Gesamt­rechnung über den vertraglich vereinbarten Brutto­verkaufspreis einschließlich gesetzlicher Mehrwert­steuer. Laut dieser Rechnung wurde ein Teilbetrag erst nach Übergabe der zweiten Installation fällig. In Bezug auf diese, im Streitjahr 2015 erfolgte Zahlung meldete die Klägerin im Rahmen ihrer Voran­meldun­gen Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % an.

Die Finanzverwaltung begann in 2016 mit einer Umsatzsteuer-Sonder­prüfung bei der Klägerin, versagte die Steuer­ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG und setzte daraufhin die Umsatz­steuer auf 19 % fest (vgl. USt direkt digital Nr. 19 v. 8.10.2020).

Das FG Düsseldorf wies die Klage in der ersten Instanz mit Urteil v. 4.5.2020 5 K 2912/17 U ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und führte u.a. hierzu aus:

  • Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Skulpturen­installation um einen dem Grunde nach begünstigten Kunst­gegenstand i. S. von Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, hat das FG zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. vom Urheber oder dessen Rechts­nachfolger bewirkt wurde. Denn die Klägerin ist weder Urheber noch Rechts­nachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.
  • Urheber i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamt­rechts­nachfolger.
  • Zu Recht gehen die Beteiligten überein­stimmend davon aus, dass der Streitfall nicht von den in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG geregelten Tatbeständen umfasst ist und eine unmittel­bare Anwendung der Norm danach ausscheidet. Aber auch die von der Klägerin begehrte ent­sprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.
  • Der Senat brauchte vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus der Einführung des Art. 98a MwStSystRL und der Streichung des Art. 103 MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwert­steuer­sätze ab dem Inkrafttreten der Neuregelung unions­rechtlich möglicher­weise etwas anderes folgen könnte, da diese im Streitjahr noch keine Anwendung findet.

 
Quelle: BFH, Urteil vom 18.10.2023 XI R 15/20; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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