Online-Nachricht - Donnerstag, 22.02.2024

Einkommensteuer | Keine Steuer­befrei­ung gem. § 3 Nr. 34 EStG (BFH)

Mit Präventionsleistun­gen im Zusam­men­hang stehende unent­gelt­liche oder ver­güns­tigte Unter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen des Arbeit­gebers sind regel­mäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuer­frei (Anschluss an Schreiben des BMF v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003 :003), (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21; veröf­fent­licht am 22.2.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gGmbH, die Ihren Arbeit­nehmern die Teilnahme an sog. Gesund­heits­tagen ermög­licht, die sie in Koopera­tion mit einer weiteren gGmbH veranstaltete.

Der von der Klägerin für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierte Preis betrug je Teilnehmer 285 € bzw. 280 € in den Streitjahren. Die Arbeit­nehmer der Klägerin hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 € zu zahlen. Darüber hinaus­gehende Kosten trug die Klägerin. Die Kranken­kassen ordneten den von den Arbeit­nehmern gezahlten Eigenanteil als Aufwen­dungen i. S. des § 20 SGB V ein und erstatteten (auf Antrag) Beträge zwischen 75 € und 99 €.

Die Klägerin behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesund­heitstagen insgesamt als steuer­freien Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 34 EStG. Das FA war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatz­leistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Für die auf diese geldwerten Vorteile entfallende, nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nahm das FA die Klägerin für den Streitzeitraum durch Nach­forderungs­bescheid gem. § 40 Abs. 1 EStG in Anspruch.

Die BFH-Richter hoben die Vorent­scheidung auf und verwiesen zurück an das FG:

  • Gem. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG schuldet der Arbeitgeber mit einem Pausch­steuersatz erhobene Lohnsteuer als eigene Schuld und kann für diese durch Nach­forderungs­bescheid in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 4/06), wenn das Betriebsstättenfinanzamt dies nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG deshalb zulässt, weil er die Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschrifts­mäßig bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehalten hat.
  • Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern durch die unent­geltliche oder verbilligte Gewährung von Unterkunfts- und Ver­pflegungs­leistun­gen anlässlich der Teilnahme an den Gesundheits­tagen Arbeitslohn i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Form von steuer­baren (geldwerten) Vorteilen zugewandt.
  • Die geldwerten Vorteile aus den Unterkunfts- und Verpflegungs­leistungen sind auch nicht gem. § 3 Nr. 34 EStG in der im Streit­zeitraum gültigen Fassung des JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) steuerfrei.

 
Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 - VI R 24/21; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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