Online-Nachricht - Donnerstag, 22.02.2024
Einkommensteuer | Keine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 34 EStG (BFH)
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (Anschluss an Schreiben des BMF v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003 :003), (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21; veröffentlicht am 22.2.2024).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gGmbH, die Ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an sog. Gesundheitstagen ermöglicht, die sie in Kooperation mit einer weiteren gGmbH veranstaltete.
Der von der Klägerin für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierte Preis betrug je Teilnehmer 285 € bzw. 280 € in den Streitjahren. Die Arbeitnehmer der Klägerin hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 € zu zahlen. Darüber hinausgehende Kosten trug die Klägerin. Die Krankenkassen ordneten den von den Arbeitnehmern gezahlten Eigenanteil als Aufwendungen i. S. des § 20 SGB V ein und erstatteten (auf Antrag) Beträge zwischen 75 € und 99 €.
Die Klägerin behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 34 EStG. Das FA war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Für die auf diese geldwerten Vorteile entfallende, nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nahm das FA die Klägerin für den Streitzeitraum durch Nachforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 EStG in Anspruch.
Die BFH-Richter hoben die Vorentscheidung auf und verwiesen zurück an das FG:
- Gem. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG schuldet der Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz erhobene Lohnsteuer als eigene Schuld und kann für diese durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 4/06), wenn das Betriebsstättenfinanzamt dies nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG deshalb zulässt, weil er die Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehalten hat.
- Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern durch die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen anlässlich der Teilnahme an den Gesundheitstagen Arbeitslohn i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Form von steuerbaren (geldwerten) Vorteilen zugewandt.
- Die geldwerten Vorteile aus den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen sind auch nicht gem. § 3 Nr. 34 EStG in der im Streitzeitraum gültigen Fassung des JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) steuerfrei.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 - VI R 24/21; NWB Datenbank (GR)
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