Online-Nachricht - Donnerstag, 22.02.2024

Einkommensteuer | Pauschalie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen (BFH)

Die unentgelt­liche Zurver­fügung­stel­lung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäfts­partner und Arbeit­nehmer ist eine Sach­zu­wen­dung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Gegen­stand der Sach­zu­wen­dung ist die Über­las­sung des einzelnen Logen­platzes, Leer­plätze sind nicht zu berück­sich­tigen: Die Auf­wen­dungen für die über­lassenen Plätze können im Wege sach­gerechter Schätzung ermit­telt werden. Ent­sprechen­des gilt für den auf die Zuwen­dung ent­fallen­den Werbe­anteil (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 15/21; veröf­fent­licht am 22.2.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin mietete im Streitzeitraum 2012 bis 2014 eine VIP-Loge ("Suite") mit zwölf Sitzplätzen in einer Mehr­zweckhalle, in der Sport­veranstal­tungen sowie Konzerte und sonstige Veranstal­tungen stattfanden. Die Kosten hierfür betrugen in den Streitjahren rund 127.000 bis 130.000 €/Jahr, Bewirtungs­leistungen wurden nicht erbracht. Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen waren der Klägerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet.

Die Klägerin lud Geschäftspartner und Angestellte zu diversen Veranstal­tungen in die Loge ein. Die Angestellten waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig.

Entsprechend des VIP-Logenerlasses des BMF (BMF, Schreiben v. 22.8.2005, BStBl I 2005, 845), welcher eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vorsieht, teilte die Klägerin den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 % (40 % + 17 %) für Werbung und von 43 % (30 % + 13 %) für Geschenke. Außerdem kürzte die Klägerin die gesamten Aufwen­dungen vorab um 8,33 % (einer von zwölf Plätzen), da sie der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeit­nehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei. Die verbleibenden Beträge von 43 % behandelte die Klägerin als Zuwendungen/Geschenke und meldete hierfür pauschale Einkommen­steuer nach § 37b des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) an.

Das FA nahm dagegen eine Aufteilung von 25 % für Werbung und 75 % für Geschenke an. Einen Abschlag für dienst­verpflich­tete Arbeit­nehmer nahm es nicht vor.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 22.6.2021 - 8 K 8232/18). Entgegen der Ansicht des FA seien die Zuwen­dungen gem. § 37b EStG nicht mit 75 % der Gesamtaufwendungen der Klägerin für die VIP-Loge anzusetzen. Vielmehr seien die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwen­dungen gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO so zu schätzen, dass die Gesamt­aufwen­dungen für die Loge ins Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile abzuziehen seien, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen.

Von den so ermittelten Beträgen seien zunächst die Platzwerte für nicht genutzte Plätze abzuziehen. Des Weiteren habe die Klägerin auch in Bezug auf die Platzwerte, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigen­betrieblichem Interesse teilge­nommen hätten, keine Zuwen­dungen erbracht. Das FG schätzte diesen Anteil auf den halben Platzwert je Veranstaltung, bei der Kunden zugegen gewesen seien. Da die Klägerin die VIP-Loge angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen, sei eine weitere Aufteilung der Platzwerte, soweit sie auf Kunden entfielen, erforderlich. Der darin enthaltene Werbeanteil sei dabei in Anlehnung an den VIP-Logenerlass des BMF mit 40 % zu bemessen.

Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte keinen Erfolg:

  • Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäfts­partner und Arbeit­nehmer ist eine Sachzu­wendung, die nach § 37b des Einkommen­steuer­gesetzes pauschal besteuert werden kann.
  • Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logen­platzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwen­dungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
  • Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sach­gerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwen­dung entfallenden Werbeanteil.
  • Gegen die im Streitfall vorge­nommene Schätzung durch das FG bestehen keine recht­lichen Bedenken. Das Gericht hat hierbei alle rechtlichen Anfor­derungen, die an die Durch­führung einer Schätzung zu stellen sind, erfüllt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 15/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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