Online-Nachricht - Donnerstag, 29.02.2024
Umsatzsteuer | Lieferung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland (BFH)
Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; veröffentlicht am 29.2.24).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, laut Satzung insbesondere der Schutz von Tieren im In- und Ausland und die Vermittlung von Tieren. In den Streitjahren „vermittelte“ der Kläger Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlten dafür je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine "Schutzgebühr" an den Kläger, die in Einzelfällen ermäßigt wurde.
Der Kläger vertrat für die Streitjahre die Auffassung, er sei mit der "Tiervermittlung" kein Unternehmer. Für die Folgejahre meldete der Kläger die "Schutzgebühren" als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an.
Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei in allen Jahren um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der dem allgemeinen Steuersatz unterliege. Die Vermittlung als solche sei nur einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken, eine entgeltliche Vermittlung sei in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem tritt der Kläger in Konkurrenz zu ähnlichen Vereinen und zu gewerblichen Hundezüchtern auf.
Das FG Nürnberg gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil v. 21.1.2020 2 K 114 statt. Die "Vermittlung" von Tieren als steuerbarer Umsatz unterliege in allen Jahren dem ermäßigten Steuersatz.
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA ab:
- Der Kläger hat nicht, wie das FG möglicherweise meint, Tiere vermittelt, sondern die Tiere an die neuen Tierhalter geliefert.
- Entgegen der Auffassung des Klägers ist er mit diesen Tätigkeiten wirtschaftlich tätig, wie das FG zu Recht beiläufig angenommen hat.
- Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass diese Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
- Von einem Wettbewerb mit anderen Anbietern herrenloser Tiere kann nicht ausgegangen werden. Diese Überlegung ist rein theoretischer Art. Zudem hat das FG festgestellt, dass ein konkreter gegenwärtiger Wettbewerb nicht gegeben war.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; NWB Datenbank (GR)
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