Online-Nachricht - Donnerstag, 29.02.2024

Umsatzsteuer | Lieferung von herren­losen Tieren aus dem Aus­land (BFH)

Die Lieferung von herren­losen Tieren, die aus dem Aus­land in die Bundes­republik Deutsch­land gebracht worden sind, kann dem er­mäßigten Steuer­satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unter­liegen, wenn die herren­losen Tiere einer­seits und die von gewerb­lichen Tier­händlern, die dem Regel­steuer­satz unter­liegen, gehan­delten Tiere anderer­seits nicht gleich­artig sind (und daher kein Wett­bewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; veröf­fent­licht am 29.2.24).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein, der aus­schließlich gemein­nützige Zwecke verfolgt, laut Satzung insbe­sondere der Schutz von Tieren im In- und Ausland und die Vermitt­lung von Tieren. In den Streitjahren „vermittelte“ der Kläger Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interes­senten zahlten dafür je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesund­heits­zustand eine "Schutzgebühr" an den Kläger, die in Einzelfällen ermäßigt wurde.

Der Kläger vertrat für die Streitjahre die Auffassung, er sei mit der "Tiervermittlung" kein Unter­nehmer. Für die Folgejahre meldete der Kläger die "Schutz­gebühren" als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an.

Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei in allen Jahren um einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb handele, der dem allge­meinen Steuersatz unter­liege. Die Vermitt­lung als solche sei nur einer von mehreren satzungs­mäßigen Zwecken, eine entgeltliche Vermitt­lung sei in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem tritt der Kläger in Konkurrenz zu ähnlichen Vereinen und zu gewerb­lichen Hunde­züchtern auf.

Das FG Nürnberg gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil v. 21.1.2020 2 K 114 statt. Die "Vermitt­lung" von Tieren als steuerbarer Umsatz unterliege in allen Jahren dem ermäßigten Steuersatz.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA ab:

  • Der Kläger hat nicht, wie das FG möglicher­weise meint, Tiere vermittelt, sondern die Tiere an die neuen Tierhalter geliefert.
  • Entgegen der Auffassung des Klägers ist er mit diesen Tätigkeiten wirtschaft­lich tätig, wie das FG zu Recht beiläufig ange­nommen hat.
  • Von einem Wettbewerb mit anderen Anbietern herren­loser Tiere kann nicht ausge­gangen werden. Diese Überlegung ist rein theoretischer Art. Zudem hat das FG festgestellt, dass ein konkreter gegen­wärtiger Wettbewerb nicht gegeben war.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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