Online-Nachricht - Donnerstag, 29.02.2024

Umsatzsteuer | Vorsteuer­abzug aus der Rech­nung des Konkurs­verwal­ters (BFH)

Hat der Gemein­schuldner seine unter­nehme­rische Tätigkeit bereits vor der Eröff­nung des Konkurs­verfah­rens eingestellt, ist über den Vor­steuer­abzug aus der Leistung des Konkurs­verwal­ters nach der früheren unter­neh­merischen Tätigkeit des Gemein­schuld­ners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unter­nehmens­erhalt gerichteten Unter­neh­mens­fort­führung, ist es unerheb­lich, wenn es im Konkurs­verfah­ren auf dem Weg zur Liquidation zu vor­über­gehenden Vermie­tungen kommt (BFH, Urteil v. 23.11.2023 V R 3/22; veröf­fent­lich am 29.2.2024).

Sachverhalt: Der Kläger ist Konkurs­verwalter über das Vermögen der K KG, die unter anderem im Hoch und Tiefbau sowie in der Immo­bilien­verwal­tung tätig war. Bis zur Eröffnung des Konkurs­verfahrens erbrachte die K KG ausschließ­lich umsatz­steuer­pflichtige Ausgangs­umsätze.

Im Schlussbericht erläuterte der Kläger die Verwaltung und Verwertung der Konkurs­masse der K KG und die dabei erfolgten Vermiet­ungen und stellte seine Leistungen im Konkurs­verfahren in Rechnung mit Ausweis darin enthal­tener Umsatz­steuer. Mit der Umsatz­steuer-Jahres­erklärung machte der Kläger als Konkurs­verwalter der K KG allein den Vorsteuer­abzug aus dieser Rechnung mit einem Über­schuss zu seinen Gunsten geltend.

Das FA setze einen niedrigeren Überschuss zu Gunsten des Klägers fest. Der Vorsteuer­abzug könne gemäß § 15 Abs. 4 UStG nur anteilig gewährt werden, da die Leistung des Klägers nach Eröffnung des Konkursverfahrens teilweise für steuerfreie Ausgangs­umsätze der K KG, wie zum Beispiel Vermietungen, verwendet worden sei.

Nach erfolglosem Einspruchs­verfahren gab das FG Münster der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil v. 20.1.2022 5 K 1363/19 U statt.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA ab:

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausge­schlossen ist der Vorsteuer­abzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unter­nehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unions­rechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuer­pflichtige, der "Gegenstände und Dienstl­eistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuer­abzug berechtigt.
  • Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unter­nehme­rische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insol­venz­eröffnung eingestellt hat, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenz­verwalters auf der Grundlage der früheren Unter­nehmens­tätigkeit zu entscheiden (BFH, Urteil v. 02.12.2015 V R 15/15). Der Senat hat dies damit begründet, dass der Insolvenz­verwalter eine einheit­liche Leistung erbringt, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenz­masse des Schuldners der Befriedi­gung der Insol­venz­gläubiger als Hauptziel des Insolvenz­verfahrens dient gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
  • Auf dieser Grundlage hat das FG den Vorsteuer­abzug für die Leistung des Konkur­sverwalters zu­tref­fend bejaht. Hat der Gemein­­schuldner seine unter­nehme­rische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkurs­verfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuer­abzug aus der Leistung des Konkurs­verwalters nach der früheren unter­nehme­rischen Tätigkeit des Gemein­schuldners zu entscheiden.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2023 V R 3/22; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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