Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2024

Verfahrensrecht | Anfecht­barkeit von unter den Pfän­dungs­grenzen liegenden Lohn­zahlun­gen des Arbeit­gebers auf ein geliehenes Konto (BFH)

Eine objektive Gläubiger­benach­teili­gung im Sinne des § 1 des Anfech­tungs­gesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeit­geber auf ein gelie­henes Konto über­wiesene Lohn des Schuld­ners unter­halb der Pfän­dungs­grenzen des § 850c ZPO liegt, denn der Pfän­dungs­schutz reicht nur bis zur Aus­zahlung des Arbeits­ein­kom­mens auf ein Konto. Eine objek­tive Gläubiger­benach­teili­gung im Sinne des § 1 AnfG liegt eben­falls vor, wenn der Schuldner die Mög­lich­keit hatte, ein Pfän­dungs­schutz­konto nach § 850k ZPO einzu­richten, dieses aber unter­lassen hat und das Geld statt­dessen auf ein geliehenes Konto über­weisen lässt (BFH, Urteil v. 21.11.2023 - VII R 11/20; veröf­fent­licht am 21.3.2024).

Hintergrund: Gemäß § 1 AnfG können Rechts­handlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benach­teiligen, außerhalb des Insolvenz­verfahrens angefochten werden. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuer­schuld­verhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungs­bescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Inan­spruch­nahme der Klägerin (Ehefrau des Steuerschuldners) aus einem Duldungs­bescheid. Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Gläubiger­benach­teiligung vorliegt, wenn unterhalb der Pfändungs­grenzen des § 850c ZPO liegendes Arbeits­einkommen des Schuldners auf das geliehene Konto der Ehefrau gezahlt wird, oder ob ein Zugriff nach dem AnfG wegen der Pfändungs­schutz­vorschriften der §§ 850 ff. ZPO ausge­schlossen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglich­keit hatte, ein Pfändungs­schutz­konto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld statt­dessen auf ein geliehenes Konto über­weisen lässt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2023 - VII R 11/20; NWB Datenbank (il)

 
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