Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2024

Einkommensteuer/Ver­fahrens­recht | Geltend­machung der Energie­preis­pauschale durch Ab­gabe der Ein­kom­men­steuer­erklärung (BFH)

Eine vom Arbeit­geber nicht ausge­zahlte Energie­preis­pauschale ist vom Arbeit­nehmer nicht gegen­über dem Arbeit­geber, sondern im Rahmen des Veran­lagungs­verfah­rens für 2022 durch Ab­gabe einer Ein­kom­men­steuer­erklä­rung geltend zu machen. Kommt das Finanz­amt der Fest­setzung der Energie­preis­pauschale nicht nach, kann diese nach Durch­führung eines Vor­verfah­rens vor dem Finanz­gericht erstrit­ten werden (BFH, Beschluss v. 29.2.2024 - VI S 24/23; veröf­fent­licht am 21.3.2024).

Sachverhalt und Verfahrens­verlauf: Die Beklagte ist eine GmbH und im Bereich der Arbeit­nehmer­über­lassung tätig. Der Kläger war auf Grundlage eines am 26.9.2022 mit der Beklagten geschlos­senen Arbeits­vertrags ab dem 28.9.2022 bei Kunden der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger keine Energie­preis­pauschale aus. Ferner waren Lohn­ansprüche für September 2022 und Oktober 2022 streitig. Deshalb erhob der Kläger vor dem Arbeits­gericht Klage. Dieses hat mit Beschluss v. 5.7.2023 den Rechts­streit auf Zahlung der Energie­preis­pauschale abge­trennt und an das FG verwiesen. Das FG hat mit Beschluss v. 3.11.2023 - 4 K 867/23 den BFH zwecks Entschei­dung darüber angerufen, welches Finanz­gericht im vor­liegenden Rechts­streit örtlich zuständig ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Vorliegend ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Denn bei dem Streit über die Auszahlung einer Energie­preis­pauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach § 117 EStG ausge­zahlt ist, handelt es sich um eine öffent­lich-recht­liche Streitigkeit, zu deren Entschei­dung die Finanz­gerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen sind (im Einzelnen s. FG Münster, Beschluss v. 5.9.2023 - 11 K 1588/23 Kg (PKH), Rz 10 f.; LAG Nürnberg, Beschluss v. 17.10.2023 - 7 Ta 81/23; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 5.10.2023 - 3 Ta 240/23, jeweils m.w.N.).
  • Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energie­preis­pauschale ist vom Arbeit­nehmer nicht gegenüber dem Arbeit­geber, sondern im Rahmen des Veran­lagungs­verfahrens für 2022 durch Abgabe einer Eink­ommen­steuer­erklärung geltend zu machen.
  • Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energie­preis­pauschale nicht nach, kann diese nach Durch­führung eines Vorver­fahrens vor dem Finanz­gericht erstritten werden.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 29.2.2024 - VI S 24/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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