Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2024

Einkommensteuer | Abzug von Rechts­verfol­gungs­kosten für ein Wehr­diszi­plinar­verfahren als Werbungs­kosten (BFH)

Rechtsverfol­gungs­kosten eines Berufs­soldaten für ein gegen ihn geführtes Wehr­diszi­plinar­verfahren sind als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Die zur Abzugs­fähig­keit von Prozess­kosten eines Straf­verfah­rens ergangene Recht­sprechung des BFH ist auf Rechts­verfol­gungs­kosten für ein Wehr­diszi­plinar­verfahren nicht über­tragbar (BFH, Beschluss v. 10.1.2024 - VI R 16/21; veröf­fent­licht am 4.4.2024).

Sachverhalt: Der als Berufs­soldat tätige Kläger wurde aufgrund eines straf­rechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechts­kräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehr­disziplinar­verfahren eröffnet, welches neben dem im Straf­verfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinar­vergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinar­verfahren aufgewandten Rechts­anwalts­kosten (1.785 €) wollte der Kläger als Werbungs­kosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Recht­sprechung des BFH, wonach Prozess­kosten eines Strafverfahrens grund­sätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt und erkannte die Rechts­anwalts­kosten in voller Höhe als Werbungs­kosten an (FG Köln, Urteil v. 17.6.2021 - 14 K 997/20, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.10.2021).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Prozesskosten für ein Strafverfahren sind deshalb nicht als Werbungs­kosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammen­hang zwischen der Straftat und der beruf­lichen Tätigkeit fehlt.
  • Dies ist bei den Prozesskosten für ein Wehr­disziplinar­verfahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinar­maßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungs­verbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgrad­herab­setzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
  • Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehr­disziplinar­verfahren dienen daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienst­verhältnis.
  • Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehr­disziplinar­verfahren steht auch nicht entgegen, dass die Dienst­pflicht­verletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind.
  • Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechts­verteidigungs­kosten sind daher nicht als Werbungs­kosten abziehbar.

 
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 4.4.2024 zu BFH, Beschluss v. 10.1.2024 - VI R 16/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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