Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2024

Solidaritäts­zuschlag | Verfassungs­mäßig­keit des SolZG 1995 (BFH)

Die Erhebung des Soli­daritäts­zuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfas­sungs­gemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeit­raum eine finanz­verfas­sungs­recht­lich zulässige Ergänzungs­abgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15); veröf­fent­licht am 4.4.2024).

Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Akten­zeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normen­kontroll­verfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 2 BvL 6/14 ist das Revisions­verfahren wieder aufge­nommen und unter dem vorliegenden Akten­zeichen fortgeführt worden.

Sachverhalt: Streitig ist die Verfas­sungs­mäßig­keit des Soli­daritäts­zuschlag­gesetzes 1995 für die Jahre 1999 bis 2002. Die Kläger führten im Kern an, das SolZG 1995 verletzt wegen einer Über­maß­besteuerung das Grund­gesetz.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Die angefochtenen Bescheide über den Soli­daritätsz­uschlag sind für sämtliche Streitjahre während des Revisions­verfahrens geändert worden. Aus diesem Grund ist die vorinstanz­liche Entscheidung aufzuheben. Einer Zurück­verweisung des Rechts­streits an das FG bedarf es aber nicht.
  • Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in ihren Rechten. Für die Streitjahre 1999, 2001 und 2002 greift die Änderungs­sperre des § 351 Abs. 1 AO. Im Übrigen steht die Festsetzung des Solidaritäts­zuschlags sowohl mit den einfach­gesetzlichen Vorgaben des Soli­daritäts­zuschlag­gesetzes 1995 als auch mit dem Verfassungs­recht im Einklang.
  • Für die Streitjahre steht einem Klageerfolg bereits die verfahrens­recht­liche Regelung des § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO entgegen.
  • Soweit es im vorliegenden Verfahren noch darauf ankommt, entspricht die erfolgte Festsetzung des Soli­daritäts­zuschlags für das Jahr 2000 den einfach­gesetz­lichen Regelungen des Soli­daritäts­zuschlag­gesetzes 1995.
  • Die von den Klägern angeführten verfassungs­recht­lichen Einwen­dungen greifen nicht durch. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus seiner Sicht keine Veranlas­sung besteht, dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des Soli­daritäts­zuschlag­gesetzes 1995 aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grund­gesetz verstoßen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15) (GR)

 
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