Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2024

Einkommensteuer | Zweit­wohnung­steuer als Kosten der Unter­kunft für eine doppelte Haus­halts­führung (BFH)

Die Zweit­wohnung­steuer ist Aufwand für die Nutzung der Unter­kunft und unter­fällt daher bei den Mehr­auf­wendun­gen für die doppel­te Haus­halts­führung der Abzugs­beschrän­kung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 30/21; veröf­fent­licht am 4.4.2024).

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwendige Mehr­aufwendun­gen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haus­halts­führung entstehen. Eine doppelte Haus­halts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG.

Zu den notwendigen Mehrauf­wendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungs­kosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die not­wendigen Kosten der Unterkunft am Beschäfti­gungsort. Als Unter­kunfts­kosten für eine doppelte Haus­halts­führung können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsäch­lichen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweit­wohnung ange­mietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweit­wohnung­steuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwen­dungen für ihre doppelte Haus­halts­führung geltend. Das Finanzamt berück­sichtigte die Aufwen­dungen jeweils nur mit dem Höchst­abzugs­betrag von 12.000 €.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und die Richter führten u. a. hierzu aus:

  • Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unter­kunfts­kosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietauf­wand für die Zweit­wohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regel­mäßig einhergehende Nutzung der Zweit­wohnung dar.
  • Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushalts­artikel und Einrichtungs­gegen­stände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unter­kunft als solcher gleichzu­setzen ist.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 13.12.2023 VI R 30/21; Pressemitteilung Nr. 18 v. 4.4.2024 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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