Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2024

Einkommensteuer | Verhältnis zwischen Verlust­fest­stel­lungs­bescheid und Steuer­bescheid (BFH)

Die Frage, ob ein im Steuer­bescheid der Höhe nach bindend er­mittel­ter Alters­ent­lastungs­betrag nach § 24a des Ein­kom­men­steuer­gesetzes verlust­erhöhend wirkt, ist grund­sätz­lich im Rahmen der geson­derten Fest­stel­lung des ver­bleiben­den Verlust­vortrags zu ent­scheiden (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2020 IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859) (BFH, Urteil v. 23.1.2024 - IX R 7/22; veröf­fent­licht am 11.4.2024).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften auch Veräuße­rungs­verluste nach § 17 EStG. Mit Bescheid setzte das FA gegen­über dem Kläger zunächst Ein­kommen­steuer in Höhe von 9.561 € ohne Berück­sichti­gung der erklärten Veräuße­rungs­verluste fest. Während des hiergegen gerichtete Einspruchs- und Klage­verfahrens änderte das FA mehr­fach die Ein­kommen­steuer­fest­setzung für das Streitjahr und setzte zuletzt die Ein­kommen­steuer in Höhe von 0 € fest. Das FA berück­sichtigte antrags­gemäß einen Veräuße­rungs­verlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867 € und errechnete die Summe der Einkünfte mit 25.194 €. Den Gesamt­betrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Alters­entlastungs­betrags von 1.824 € und errechnete einen Betrag in Höhe von 27.018 €.

Ebenfalls während des Klage­verfahrens erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des ver­bleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2017 zur Ein­kommen­steuer. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlust­vortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 € fest. Hierbei berück­sichtigte es verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194 € und einen Verlust­rücktrag in Höhe von 25.000 €. Den Alters­entlastungs­betrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824 € bezog es nicht mit ein. Der Kläger wandte sich nunmehr gegen die Außer­acht­lassung des Alters­entlastungs­betrags im Fest­stellungs­bescheid und erklärte über­einstim­mend mit dem FA das Verfahren hinsichtlich der Ein­kommen­steuer 2017 für erledigt. Das FG gab der Klage statt.

Die Richter des BFH gaben der Revision des FA statt und führten u.a. hierzu aus:

  • Mit dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungs­erklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das Klage­verfahren gegen den Ein­kommen­steuer­bescheid für 2017 in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungs­erklärun­gen sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gericht­licher Ausspruch hierüber ist nicht erforder­lich (BFH, Urteil v. 14.6.2017 I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz 17).
  • Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlust­vortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für die Erhebung einer An­fechtungs­klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforder­liche Beschwer des Klägers fehlt.
  • Der Kläger begehrt die verlusterhöhende Berück­sichtigung des im Ein­kommen­steuer­bescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Alters­ent­lastungs­betrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im Urteil v. 30.06.2020 IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859), auf das vollum­fänglich Bezug genommen wird, entschieden hat, ist hierüber grund­sätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.
  • Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlust­rücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.1.2024 - IX R 7/22 (GR)

 
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