Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2024
Einkommensteuer | Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid (BFH)
Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2020 IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859) (BFH, Urteil v. 23.1.2024 - IX R 7/22; veröffentlicht am 11.4.2024).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften auch Veräußerungsverluste nach § 17 EStG. Mit Bescheid setzte das FA gegenüber dem Kläger zunächst Einkommensteuer in Höhe von 9.561 € ohne Berücksichtigung der erklärten Veräußerungsverluste fest. Während des hiergegen gerichtete Einspruchs- und Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr und setzte zuletzt die Einkommensteuer in Höhe von 0 € fest. Das FA berücksichtigte antragsgemäß einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867 € und errechnete die Summe der Einkünfte mit 25.194 €. Den Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Altersentlastungsbetrags von 1.824 € und errechnete einen Betrag in Höhe von 27.018 €.
Ebenfalls während des Klageverfahrens erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2017 zur Einkommensteuer. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 € fest. Hierbei berücksichtigte es verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194 € und einen Verlustrücktrag in Höhe von 25.000 €. Den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824 € bezog es nicht mit ein. Der Kläger wandte sich nunmehr gegen die Außerachtlassung des Altersentlastungsbetrags im Feststellungsbescheid und erklärte übereinstimmend mit dem FA das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 für erledigt. Das FG gab der Klage statt.
Die Richter des BFH gaben der Revision des FA statt und führten u.a. hierzu aus:
- Mit dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 14.6.2017 I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz 17).
- Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers fehlt.
- Der Kläger begehrt die verlusterhöhende Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im Urteil v. 30.06.2020 IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, entschieden hat, ist hierüber grundsätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.
- Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.1.2024 - IX R 7/22 (GR)
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