Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2024

u.a. Körperschaftsteuer | Zum Zweck­betrieb "Kranken­haus" i.S.d. § 67 AO (BFH)

Einnahmen eines Kranken­hauses aus der Personal- und Sach­mittel­gestel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tigte Ärzte - und dem­gemäß die diesen Ein­nahmen zuzu­ordnen­den Aus­gaben – hängen nicht mit dem Zweck­betrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusam­men, sondern gehören zu den Be­steue­rungs­grund­lagen, die einem steuer­pflichtigen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzu­ordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; veröf­fent­licht am 11.4.2024).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist für die Streitjahre 2007 bis 2011 streitig, ob bei einem Betrieb gewerb­licher Art (BgA) Gewinne aus der Personal- und Sach­mittel­gestel­lung an ange­stellte Kranken­haus­ärzte, die zu ambul­anten Behand­lungen im Kranken­haus ermäch­tigt sind, als Teil des Zweck­betriebs "Kranken­haus" von der Körper­schaft­steuer und der Gewerbe­steuer befreit sind. Des Weiteren ist streitig, ob Betriebs­ausgaben teilweise dem steuer­freien Zweck­betrieb "Kranken­haus" zuzu­ordnen sind, soweit sie in Cafeterien der Klägerin auf die vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an eigene Mitarbeiter des Kranken­hauses entfallen. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass die Gewinne der Klägerin aus der Personal- und Sach­mittel­gestellung (einschließ­lich der Übernahme der Abrech­nungs­tätig­keit und des Vorteils­ausgleichs) ihrem Zweckbetrieb "Kranken­haus" zuzuordnen seien. Zudem seien Betriebs­ausgaben, die bei dem Betrieb der Cafeterien anfielen, insoweit durch den steuerfreien Zweckbetrieb "Kranken­haus" veranlasst, als sich die Klägerin gegen­über ihren im Zweck­betrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeits­rechtlich zu einer ver­günstigten Bekösti­gung verpflichtet habe (FG Münster, Urteil v. 13.1.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung an das FG zurück:

  • Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte ‑ und demgemäß die diesen Einnahmen zuzu­ordnenden Ausgaben ‑ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteue­rungs­grundlagen, die einem steuer­pflichtigen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
  • In Bezug auf die Einkünfte aus den Cafeterien ist die Sache wegen der für eine Entscheidung fehlenden hinreichenden Fest­stellungen des FG nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang ist vorrangig zu prüfen, ob die Mitarbeiter­cafeterien im Hinblick auf die arbeits­recht­liche Verpflichtung zur verbilligten Beköstigung - und jedenfalls insoweit im Gegensatz zum Urteil des FG Münster v. 23.3.2023 - 5 K 2867/20 U Rz 60 - zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" gehören oder ob die Tätigkeit von diesem Zweck­betrieb abgrenzbar ist und deshalb einen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb bildet.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; NWB Datenbank (il)

 
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