Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2024
u.a. Körperschaftsteuer | Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" i.S.d. § 67 AO (BFH)
Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; veröffentlicht am 11.4.2024).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist für die Streitjahre 2007 bis 2011 streitig, ob bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte, die zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus ermächtigt sind, als Teil des Zweckbetriebs "Krankenhaus" von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind. Des Weiteren ist streitig, ob Betriebsausgaben teilweise dem steuerfreien Zweckbetrieb "Krankenhaus" zuzuordnen sind, soweit sie in Cafeterien der Klägerin auf die vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an eigene Mitarbeiter des Krankenhauses entfallen. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass die Gewinne der Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung (einschließlich der Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Vorteilsausgleichs) ihrem Zweckbetrieb "Krankenhaus" zuzuordnen seien. Zudem seien Betriebsausgaben, die bei dem Betrieb der Cafeterien anfielen, insoweit durch den steuerfreien Zweckbetrieb "Krankenhaus" veranlasst, als sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer vergünstigten Beköstigung verpflichtet habe (FG Münster, Urteil v. 13.1.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
- Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte ‑ und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben ‑ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
- In Bezug auf die Einkünfte aus den Cafeterien ist die Sache wegen der für eine Entscheidung fehlenden hinreichenden Feststellungen des FG nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang ist vorrangig zu prüfen, ob die Mitarbeitercafeterien im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur verbilligten Beköstigung - und jedenfalls insoweit im Gegensatz zum Urteil des FG Münster v. 23.3.2023 - 5 K 2867/20 U Rz 60 - zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" gehören oder ob die Tätigkeit von diesem Zweckbetrieb abgrenzbar ist und deshalb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; NWB Datenbank (il)
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