Online-Nachricht - Donnerstag, 25.04.2024

Umsatzsteuer | Zu den Vor­aus­setzun­gen einer Ände­rung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG (BFH)

Eine Umsatz­steuer­fest­setzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegen­über dem leisten­den Unter­nehmer nur dann geän­dert werden, wenn ihm ein abtret­barer Anspruch auf Zahlung der gesetz­lich ent­standenen Umsatz­steuer gegen den Leistungs­empfän­ger zusteht (BFH, Urteil v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Dem­gegen­über kommt es hier­für auf die Vor­aus­setzun­gen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an (BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 24/21; veröf­fent­licht am 25.4.2024).

Sachverhalt: Der Kläger erbrachte als Einzel­unter­nehmer aufgrund Werk­verträge Bau­leistungen. Den Vergütungs­vereinbarun­gen lag die Annahme einer Steuer­schuldner­schaft des Leistungs­empfängers gemäß § 13b UStG durch die Vertrags­parteien zugrunde. Der Kläger rechnete die Leistungen ent­sprechend § 13b und § 14a Abs. 5 UStG ohne Ausweis von Umsatz­steuer ab. Der Leistungs­empfänger zahlte die Rech­nungs­beträge und versteuerte in der Annahme ihrer Steuer­schuldner­schaft die vom Kläger empfangenen Bau­leistungen nach § 13b UStG und führte die Umsatz­steuer an das FA ab. Anschließend forderte der Leistungs­empfänger aufgrund des BFH-Urteils v. vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der Umsatzsteuer, die er als Steuer­schuldner für die vom Kläger bezogenen Leistungen ohne Inanspruch­nahme eines Vorsteuer­abzugs entrichtet hatte.

Das FA teilte dies dem Kläger mit und kündigte an, den Kläger nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuer­schuldner für die Leistungen in Anspruch zu nehmen und verwies hierfür auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG sowie auf die Möglichkeit einer Abtretung nach Satz 3 und 4 dieser Vorschrift und änderte die Umsatz­steuer­festsetzung für das Streitjahr. Die hiergegen gerichteten Verfahren des Klägers hatte keinen Erfolg und auch das hiermit verbundene Abtretungs­angebot des Klägers lehnte das FA ab.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn Unter­nehmer und Leistungs­empfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuer­pflichtige Leistung schuldet und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt, soweit der Leistungs­empfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuer­schuldner zu sein. § 176 AO steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen gem. § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG.
  • Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unter­nehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass der leistende Unter­nehmer dem Finanz­amt den ihm gegen den Leistungs­empfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungs­empfängers im Vertrauen auf eine Verwal­tungs­anweisung beruhte und der leistende Unter­nehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Aus § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG ergibt sich, unter welchen Voraus­setzungen die Abtretung anstatt Zahlung wirkt.
  • Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unter­nehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatz­steuer gegen den Leistungs­empfänger zusteht (BFH, Urteil v. 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und Rz 24).
  • Im Streitfall hat das FG die gesetzlichen Voraus­setzungen für eine Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG zutreffend bejaht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 24/21 (GR)

 
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