Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024

Umwandlungssteuer | § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht so­ge­nann­tes neu gebil­detes Betriebs­vermögen (BFH)

§ 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt auch im Fall des (identi­täts­wahrenden) Form­wechsels einer Kapital­gesell­schaft in eine Perso­nen­gesell­schaft (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - IV R 20/21; veröf­fent­licht am 2.5.2024).

Hintergrund: Die Klägerin ist eine Steuer­beratungs­gesell­schaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die aus der form­wech­selnden Umwand­lung der A GmbH hervor­gegangen ist. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbe­betrieb und bestand im Rahmen einer Betriebs­aufspaltung. Grundlage der Betriebs­aufspaltung war ein vermie­tetes bebautes Grundstück. In 2010 beschloss die Gesell­schafter­versamm­lung der A GmbH die form­wechselnde Umwand­lung der Gesell­schaft in eine GmbH & Co. KG. Dazu übertrug B zunächst einen Teilgeschäfts­anteil an der A GmbH auf die B GmbH, deren alleiniger Gesell­schafter und Geschäfts­führer ebenfalls B war. Die B-GmbH wurde Komplementärin und B Kommanditist. Das Grundstück des B wurde als Sonder­betriebs­vermögen bei der Klägerin behandelt. Mit notariellem Vertrag in 2011 veräußerte B seinen Kom­mandit­anteil an der Klägerin, seine Geschäftsanteile an der B GmbH sowie das Grundstück mit Wirkung zum 02.01.2011.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2011 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus der Veräußerung des Kommandit­anteils des B sowie einen Gewinn der gewerbe­steuer­rechtl­ich nicht erfasst wurde. Das FA ging davon aus, dass der aus der Grund­stücks­veräußerung erzielte Gewinn ebenfalls gem. § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbe­steuer zu unterwerfen sei. Strittig ist nunmehr die Anwendung des § 18 Abs. 3 des UmwStG im Fall des Form­wechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG.

Die Richter des BFH wiesen die Klage ab und führten u.a. hierzu aus:

  • Die Klägerin ist zum 31.12.2009 aus einer form­wech­selnden Umwand­lung der A GmbH in eine GmbH & Co. KG nach §§ 190 ff. UmwG hervor­gegangen. Der Form­wechsel konnte gemäß § 9 i.V.m. §§ 3 ff. UmwStG zu Buchwerten durch­geführt werden. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbe­ertrags. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
  • Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der form­wechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personen­gesell­schaft oder danach gebildet, unter­fallen die stillen Reserven in den Wirtschafts­gütern des neu gebildeten Betriebs­vermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.3.2024 IV R 20/21 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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