Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024
Umwandlungssteuer | § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen (BFH)
§ 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - IV R 20/21; veröffentlicht am 2.5.2024).
Hintergrund: Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die aus der formwechselnden Umwandlung der A GmbH hervorgegangen ist. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bestand im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Grundlage der Betriebsaufspaltung war ein vermietetes bebautes Grundstück. In 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der A GmbH die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG. Dazu übertrug B zunächst einen Teilgeschäftsanteil an der A GmbH auf die B GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls B war. Die B-GmbH wurde Komplementärin und B Kommanditist. Das Grundstück des B wurde als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin behandelt. Mit notariellem Vertrag in 2011 veräußerte B seinen Kommanditanteil an der Klägerin, seine Geschäftsanteile an der B GmbH sowie das Grundstück mit Wirkung zum 02.01.2011.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2011 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils des B sowie einen Gewinn der gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst wurde. Das FA ging davon aus, dass der aus der Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn ebenfalls gem. § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei. Strittig ist nunmehr die Anwendung des § 18 Abs. 3 des UmwStG im Fall des Formwechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG.
Die Richter des BFH wiesen die Klage ab und führten u.a. hierzu aus:
- Die Klägerin ist zum 31.12.2009 aus einer formwechselnden Umwandlung der A GmbH in eine GmbH & Co. KG nach §§ 190 ff. UmwG hervorgegangen. Der Formwechsel konnte gemäß § 9 i.V.m. §§ 3 ff. UmwStG zu Buchwerten durchgeführt werden. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
- Das FG hat den Gewinn aus der Veräußerung des Grundbesitzes zu Recht nicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG der Gewerbesteuer unterworfen.
- Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.3.2024 IV R 20/21 (GR)
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