Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024

Gewerbesteuer | Umge­kehrte Betriebs­auf­spaltung und erwei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH)

Aus einer soge­nannten umge­kehrten Betriebs­aufspal­tung kann wegen des Durch­griffs­verbots eine originär gewerb­liche Tätig­keit der Besitz­kapital­gesell­schaft nicht abge­leitet werden (BFH, Urteil v. 22.02.2024 - III R 13/23; veröf­fent­licht am 2.5.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Immo­bilien­verwal­tungs­gesell­schaft mbH. An ihrem Stamm­kapital waren im Streitjahr bis zum 04.11.2015 zu 47,62 % F und zu 52,38 % die Beteili­gungs­gesell­schaft mbH mit Sitz in X (EB GmbH) beteiligt. Gegen­stand des Unter­nehmens der Klägerin ist der Erwerb, das Halten und das Verwalten sowie das Veräußern von Immo­bilien. Die Klägerin erbringt ihre Leistungen fast aus­schließ­lich für verbundene Gesell­schaften. In den Jahren 2013 und 2014 überließ sie der F KG mietweise Teilflächen (1 740 m²) des Grund­stücks in X. Dieser Gebäude­bereich wird von der Geschäfts­führung und von zentralen Verwal­tungs­einheiten der F KG genutzt. Strittig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz GewStG in Anspruch nehmen kann.

Die Richter des BFH führten u.a. hierzu aus:

  • Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Einfamilien­häuser, Zwei­familien­häuser oder Eigen­tums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes entfällt (erweiterte Kürzung).
  • Soweit das FG weiter entschieden hat, dass auch § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG der Inanspruch­nahme der erweiterten Kürzung nicht entgegen­steht, ist auch dies revisions­rechtlich nicht zu beanstanden.
  • Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitz­kapital­gesell­schaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebs­perso­nen­gesell­schaft an der Besitzkapital­gesell­schaft über eine Kapital­gesell­schaft (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 16.9.2021 IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 22.02.2024 - III R 13/23 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Dr. Ralf Adam gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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