Bauträgerfälle (hoffentlich) richtig gelöst …

In die Stille eines Wintermorgens im Januar des noch jungen Jahres 2019 hallte ein nicht zu überhörender Donnerschlag durch das Steuerdickicht: Die Finanzverwaltung zieht ihre Revision gegen drei Verfahren vor dem BFH zurück und lässt damit die folgen- und euroschweren Urteile des FG Baden-Württemberg v. 17.1.2018 (12 K 2323/17, 12 K 2324/17) und des FG München v. 20.12.2017 (2 K 1368/17) rechtskräftig werden.

Was war eigentlich passiert?

Inhaltlich geht es um drei Verfahren aus dem Bereich der Umsatzsteuer bei Bauträgern. Im Grundfall (12 K 2323/17) geht es darum, dass der Bauträger fälschlicherweise von einer Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG auf die an ihn erbrachten Leistungen ausgegangen ist und nunmehr eine Änderung der Steuerfestsetzung beantragt. Diese Änderung ist ohne Wenn und Aber der Verwaltung zu gewähren. Das ist dem Grunde nach eigentlich nur recht und billig. Nur, wo liegt das Problem?

Wie so oft, wenn etwas vor dem BFH landet, muss man ein wenig in der Vergangenheit forschen. So wurde bereits im Jahr 2013 mit BFH-Urteil v. 22.8.2013 - V R 37/10 die damalige Verwaltungspraxis zu 13b UStG verworfen. Der Gesetzgeber sah sich zu einer Neuregelung gezwungen und schuf die „Übergangsregelung“ des § 27 Abs. 19 UStG. Das zu dieser Norm ergangene BMF-Schreiben v. 26.7.2017 (BStBl 2017 I S. 1001) wurde aber vom BFH mit Urteil v. 27.9.2018 (V R 49/17) verworfen.

Nun hat die Finanzverwaltung sich wohl der Sichtweise des BFH angeschlossen, ihre Revision als wenig aussichtsvoll eingestuft und zurückgenommen. In der Folge wurde nun die strittige Passage im Schreiben des BMF v. 26.7.2017 ersatzlos gestrichen.

Und warum das ganze Hin und Her: Es geht schlicht um formal falsche Rechnungen, irrige Beurteilungen der Rechnungen und den daraus eben nicht folgenden Vorsteuerabzug.

Der Umgang mit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 19 UStG

In der Praxis kam und kommt es immer wieder zu der Situation, dass Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellt werden, obwohl diese eigentlich als Netto-Rechnung mit Wechsel der Steuerschuld hätten erstellt werden müssen und umgekehrt. Meistens wird der Fehler dann in einer Betriebsprüfung bemerkt und der Leistungsersteller um Rechnungskorrektur gebeten. Wenn diese nicht mehr erfolgen konnte, wurde es für den Leistungsempfänger unangenehm:

Die Steuerfestsetzung war zu ändern, die Vorsteuer konnte nicht mehr geltend gemacht werden, jedoch blieb die irrig angenommene Steuerschuld bestehen, denn § 27 Abs. 19 UStG fordert eine Rechnungskorrektur und eine Abtretung der Umsatzsteuernachforderung an das Finanzamt, um auch die Steuerschuld zu korrigieren.

Nunmehr ist durch den Verzicht auf die Revision klargestellt, dass die in der irrigen Annahme einer Bauleistung als geschuldet angesehene Umsatzsteuer seitens des Bauleistungsempfängers vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Insoweit beinhaltet das Urteil des BFH v. 27.9.2018 (VR 49/17) meiner Meinung nach nur die richtige Auslegung des § 13b UStG - nicht mehr und nicht weniger.

Ein Beitrag von Olaf Stein

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Status 1 – Ausgabe 2/2019.

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