Nachzahlung von Arbeitslohn - Laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug?

Lohn- und Gehaltsnachzahlungen sind grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist zu unterscheiden, ob die Nachzahlung laufenden Arbeitslohn oder einen sonstigen Bezug darstellt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer pünktlich zu zahlen. Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist in § 614 BGB geregelt. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung vor der Lohnzahlung zu erbringen. Somit muss der Arbeitnehmer zunächst arbeiten, erst dann erfolgt die Zahlung von Arbeitsentgelt für die geleistete Tätigkeit. Wird die Zahlung von Arbeitsentgelt nach Zeitabschnitten bemessen, ist das Arbeitsentgelt nach den einzelnen Zeitabschnitten zu entrichten.

Bei der Nachzahlung von Arbeitslohn ist zu unterscheiden ob es sich um Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt oder von einmaligem Arbeitsentgelt handelt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Nachzahlungen lohnsteuer- und beitragspflichtig sind. Um laufenden Arbeitslohn handelt es sich, wenn die Nachzahlung aus einer Lohnerhöhung für das laufende Kalenderjahr resultiert. Wird hingegen die Nachzahlung für das Vorjahr vorgenommen, handelt sich steuerrechtlich um einen sonstigen Bezug. 

Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören im Lohnsteuerrecht nur dann zum laufenden Arbeitslohn, wenn sich der Gesamtbetrag der Nachzahlung ausschließlich auf das laufende Kalenderjahr bezieht. 

Bezieht sich die Nachzahlung von Arbeitslohn ausschließlich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre, ist dieser Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht stets ein sonstiger Bezug.

Die Sozialversicherung unterscheidet bei der Nachzahlung von Arbeitsentgelt zwischen

  • Nachzahlungen von Arbeitsentgelt aufgrund von rückwirkenden Erhöhungen und
  • Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt, auf den der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch erlangt hat.

Werden Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts vorgenommen, sind diese auf die Lohnabrechnungszeiträume zu verteilen, für die die jeweiligen Nachzahlungen bestimmt sind. Somit müssen für jeden einzelnen Abrechnungsmonat die maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden. Auch in einem solchen Fall spricht man vom Aufrollen der einzelnen Monate. 

Die Sozialversicherung erlaubt – ebenso wie das Lohnsteuerrecht - aus Vereinfachungsgründen eine Zahlung als einmalig gezahltes Entgelt. Bei dieser Berechnung ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Nachzahlungszeitraum zugrunde zu legen. 

Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug erst, nachdem der Arbeitnehmer bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer nach Steuerklasse VI oder nach einer der Steuerklassen I bis V zu besteuern ist. 

Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 LStR), sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt (R 39b.5 Abs. 1 Satz 3 LStR). Eine erneute ELStAM-Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit nicht erforderlich. 

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Nachzahlung von Arbeitslohn - Laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug?“ aus Lohn und Gehalt direkt digital 3/2019 v. 15.4.2019

Kanzleipakete, NWB, NWB Verlag

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