Let´s Dance!

In der heutigen Folge: Tango!

Sie kennen den Ablauf: Zuerst wird getanzt, dann folgt das Urteil der Fachjury. Diesmal befand sich unter den Juroren neben dem FG der BFH.

Nachdem das FG als Vorinstanz eine eher positive Bewertung abgegeben hatte, urteilte der BFH im Anschluss. Und seine Punktevergabe fiel etwas strenger aus.

Dem „Tanz“ lagen folgende Fakten zugrunde: 

Geklagt hatte eine Tanzlehrerin, die im Streitjahr 2012 Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin erteilte. Das Finanzamt ging im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 davon aus, dass die Klägerin mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Wie der BFH sein Urteil und seine Punktevergabe nun begründet, lesen Sie im Beitrag von Christian Herold „Der BFH bittet zum Tanz – aber mit Umsatzsteuer!“ im NWB Experten-Blog.

Apropos: Auch Sie können „voten“. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion am Ende des Beitrags im Blog und geben auch Sie Ihre Stimme ab.

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