Beschäftigung von Studenten - Ein Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
Bestimmte Arbeiten im Betrieb erfordern keine volle Arbeitsstelle. Oft werden diese Tätigkeiten durch Teilzeitkräfte verrichtet, die nur einige Stunden in der Woche arbeiten. Aushilfen sind dann gefragt, wenn personelle Engpässe entstehen und hierdurch die betrieblichen Abläufe ins Stocken geraten – sei es durch krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall von Stammkräften oder weil es kurzfristig eine unerwartete Auftragsspitze zu bewältigen gilt. In all diesen Fällen ist die (sozialabgabenfreie) Beschäftigung eines Studenten oftmals das Mittel der Wahl. Doch Vorsicht: Werden die zahlreichen Regeln nicht beachtet, kann sich die vermeintliche Abgabenfreiheit spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung ins Gegenteil verkehren.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für Arbeitnehmer geltenden Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Jedoch sind Sie als beschäftigte Studenten (sog. Werkstudenten) unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Der Beitrag von Gerald Eilts erläutert die wichtigsten Besonderheiten.
- Krankenversicherung der Studenten
- Beschäftigung von Studenten
- Separate Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Werkstudentenprivileg)
- Begriff „Hochschule“
- Begriff „ordentliche Studierende“
- Werkstudenten
- Beschäftigungen im Urlaubssemester
- Studienaufnahme während einer Beschäftigung
- Beschäftigungen von Teilzeitstudenten
Lesen Sie hier den kompletten Beitrag von Gerald Eilts, LGDD 4/2019
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