Das häusliche Arbeitszimmer

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer versteht man einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen angesehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG).

In zwei Ausnahmefällen lässt der Gesetzgeber jedoch die Aufwendungen zum Abzug zu:

  1. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen voll abzugsfähig.
  2. Befindet sich der Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kommt ein begrenzter Abzug bis zu 1.250 € in Betracht.
Die Aufwendungen sind aber nur dann abzugsfähig, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt, der ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – GrS 1/14). Eine untergeordnete private Mitbenutzung von max. 10 % wird als unschädlich angesehen (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017 - S 2354 - 118 - St 215). Aus diesem Grund ist auch eine sog. Arbeitsecke nicht abzugsfähig (BFH, Urteil vom 17.2.2016 – X R 32/11).

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass der Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen gewährt wird. Dieser Auffassung ist der BFH aber in zwei Urteilen entgegengetreten und hat entschieden, dass der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder seine Kosten einkünftemindernd geltend machen. Eine Aufteilung des Abzugsbetrages auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung sieht das Gesetz nach Auffassung des BFH gerade nicht vor (BFH, Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13).

Praxistipps für Steuerfachangestellte
Handlungsempfehlung für die Praxis
In der Praxis empfiehlt sich die Lektüre der Verfügung der OFD Niedersachsen. Sie gibt einen allgemeinen Überblick über den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Außerdem enthält die Verfügung zahlreiche Beispiele sowie eine schematische Prüfungsreihenfolge:

  1. Liegen die Grundvoraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vor (z. B. abgetrennter Raum, untergeordnete private Mitbenutzung)?
  2. Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer (ggf. voller Abzug möglich)?
  3. Sofern sich der Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (ggf. begrenzter Abzug von 1.250 €)?
Auch auf Besonderheiten, wie z. B. Poolarbeitsplätze, geht die Verfügung ein.

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

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