„Brexit“ – Großbritannien verlässt die EU

Das Volk hat entschieden, der Austritt Großbritanniens aus der EU scheint besiegelt. Sollte der „Brexit“ tatsächlich umgesetzt werden, folgen daraus zahlreiche Änderungen rechtlicher und steuerlicher Natur sowohl für Personen und Unternehmen in Großbritannien als auch für Personen und Unternehmen aus der EU, die Sachverhalte mit Bezug zu Großbritannien verwirklichen. Eine Einschätzung der konkreten Folgen ist derzeit nicht möglich. Abzusehen ist jedoch, dass sich auch im Hinblick auf die Anwendung der Normen des deutschen Steuerrechts zahlreiche Änderungen ergeben, wenn Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr ist.

Mögliche rechtliche Auswirkungen

Im Grundsatz dürfte der „Brexit“ dazu führen, dass das Unionsrecht nicht mehr auf Sachverhalte in Großbritannien bzw. Sachverhalte mit britischer Beteiligung in EU-Staaten Anwendung findet. Daraus folgen zahlreiche Unsicherheiten, wie beispielsweise beim grenzüberschreitenden Personaleinsatz oder im Gesellschaftsrecht (Stichwort: Sitztheorie).

Mögliche steuerliche Auswirkungen

Allein aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft in der EU werden sich zahlreiche Änderungen im Hinblick auf die Anwendung steuerlicher Normen des deutschen Steuerrechts ergeben, sofern diese Sonderregelungen für EU-Sachverhalte beinhalten, wie z. B. Steuervergünstigungen dank fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen oder die Anwendbarkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie.

In der Umsatzsteuer dürften die Folgen abschätzbar sein. Hier wird Großbritannien unweigerlich als Drittstaat qualifiziert werden, wodurch es künftig nicht mehr zum Zollgebiet der EU gehören wird und nicht mehr an die harmonisierenden Regelungen der MwStSystRL gebunden ist. Die unmittelbaren Auswirkungen werden insbesondere für den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen deutlich:

  • Einst steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG werden nun zu Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG . Für diese gilt zwar auch die Umsatzsteuerbefreiung, zugleich treten aber strengere Nachweispflichten in Kraft.
  • Lieferungen von Großbritannien nach Deutschland gelten künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG , sondern müssen als Einfuhren deklariert und entsprechend mit Einfuhrumsatzsteuer und Zöllen belegt werden, sofern keine Befreiungsvorschrift greift.
  • Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gem. § 25b UStG greift nicht mehr bei Beteiligung Großbritanniens.
  • In verschiedenen Konstellationen könnte sich für britische Unternehmer die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland ergeben, ebenso wie für deutsche Unternehmer die Registrierungspflicht in Großbritannien.
  • Die Unternehmereigenschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers kann nach dem „Brexit“ nicht mehr anhand der europäischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft werden. Hierfür wird künftig die Einholung anderer Nachweise, wie einer Bescheinigung der britischen Behörde, notwendig sein.

Von Dr. Katrin Dorn, Steuerberaterin und Sophie Schwarz, Steuerassistentin bei MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB, Hamburg.

Die ausführliche Fassung dieses Beitrags finden Sie hier in der NWB Datenbank.

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