Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Neue Regeln für das Aufladen und die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Betrieb

Mit dem aktuellen „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“ (BT-Drucks. 18/8828; Gesetzesbeschluss Bundestag vom 23. 9. 2016, BR-Drucks. 523/16; Zustimmung des Bundesrats am 14. 10. 2016) hat der Gesetzgeber wichtige Maßnahmen verabschiedet, die die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung und das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb erleichtern. Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Betrieb kostenlosen Ladestrom für ihr Elektrofahrzeug zur Verfügung stellen, ist dieser Vorteil ab 2017 steuerfrei. Dasselbe gilt auch für das Aufladen eines Firmenwagens im Betrieb. Bei Firmenwagen besteht bereits seit 2013 die Möglichkeit, den Bruttolistenpreis um die Batteriekosten zu mindern. Neu geregelt wird auch die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auf zehn Jahre.

I. Gesetzliche Definition „Elektrofahrzeug“

Als „Elektrofahrzeug“ gelten alle Fahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden und ihre Energie überwiegend aus dem Stromnetz beziehen, also extern aufladbar sind (s. § 2 Elektromobilitätsgesetz – EmoG vom 5. 6. 2015, BGBl 2015 I S. 898). Neben sog. reinen Elektrofahrzeugen („Battery Electric Vehicle“ = BEV) sind damit auch solche Hybridelektrofahrzeuge, die zum Zwecke einer größeren Reichweite neben einem Elektro- auch über einen Verbrennungsmotor verfügen, etwa Plug-In Hybride (PHEV) und sog. Range Extender (REEV) umfasst.

II. Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb und die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG-neu). Damit können Arbeitgeber auf eine Besteuerung eines geldwerten Vorteils und eine aufwendige Erfassung von abgenommenen Strommengen verzichten.

Voraussetzungen:

  • Elektrisches Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers (reines Elektrofahrzeug, Hybridelektrofahrzeug oder Zweirad mit Elektroantrieb)
  • oder elektrisches Aufladen eines Dienstwagens mit Fahrtenbuchmethode (bei 1 %-Methode ist Ladestrom als Treibstoff in Pauschale enthalten)
  • in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG )
  • Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen wie Installation etc.)
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Ausschluss Entgeltumwandlung)

Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017, befristet bis Ende 2020.

III. Pauschale Besteuerung für die kostenlose oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen

Zusätzlich können Arbeitgeber geldwerte Vorteile für die Schenkung oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen mit einem Steuersatz pauschal mit 25 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG-neu). Dasselbe gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, wenn sich der Arbeitnehmer selbst eine Ladevorrichtung kauft. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss (Ausschluss Entgeltumwandlung).

Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017, zunächst befristet bis Ende 2020.

IV. Reduzierung des Bruttolistenpreises (Nachteilsausgleich)

Seit 2013 wird bereits eine pauschale Minderung des Bruttolistenpreises um die Batteriekosten im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung (1 %-Methode oder Fahrtenbuchmethode) anerkannt, um einen Nachteilsausgleich für die zurzeit noch höheren Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen zu schaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenbesteuerung wird dabei je nach dem Jahr des Kaufs des Fahrzeugs um einen Pauschalbetrag pro kWh-Batteriekapazität reduziert (s. Feld 22 der Zulassungsbescheinigung): Für bis zum 31. 12. 2016 angeschaffte Elektrofahrzeuge wird der Listenpreis um 350 €/kWh der Batteriekapazität gemindert, insgesamt maximal 8.500 € pro Fahrzeug. In den Folgejahren mindern sich diese Beträge um jährlich 50 €/kWh der Batteriekapazität bzw. um jährlich 500 € bei dem Höchstbetrag. Die um die Batteriekosten geminderte Bemessungsgrundlage gilt allerdings nicht bei der Umsatzsteuer.

V. Kraftfahrzeugsteuer

Rückwirkend für alle Erstzulassungen eines Elektrofahrzeugs ab 1. 2016 (Achtung: nur bei reinen Elektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen, nicht bei Hybridelektrofahrzeugen!) besteht eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für zehn Jahre. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die bis zum 31. 12. 2020 angeschafft werden. Die zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gilt auch für Bestandsfahrzeuge („Altfahrzeuge“), die technisch vollständig auf Elektro umgerüstet werden.

VI. Stromsteuer

Ladestrom, der von einem Unternehmen an Dritte (Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner etc.) abgegeben wird, ist nicht stromsteuerpflichtig und muss nicht erfasst werden (§ 1a Abs. 2 StromStV ). Hingegen ist Ladestrom, der im eigenen Betrieb zum Eigenverbrauch genutzt wird (betriebsinterner Werksverkehr mit Elektrofahrzeugen für Fahrzeugflotte, Gabelstapler etc.), stromsteuerpflichtig. Hierfür gilt der reguläre Steuersatz in Höhe von 20,50 €/MWh.

VII. Exkurs: Kaufprämie

Für Neuanschaffungen seit dem 1. 7. 2016 kann eine Kaufprämie für den Kauf des Fahrzeugs beantragt werden: 4.000 € reine Elektrofahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge FCEV), 3.000 € für Hybridfahrzeuge PHEV REEV). Jeweils die Hälfte wird vom Kfz-Hersteller Staat getragen.

Voraussetzungen sind der Kauf, eine Finanzierung, Leasing oder Miete eines Neufahrzeugs mit einem Netto-Basislistenpreis von max. 60.000 € und eine Mindesthaltedauer von sechs Monaten. Der Prämienantrag erfolgt nach dem Erwerb des Fahrzeugs online unter www.bafa.de. Die Kaufprämie wird auf das Konto des Antragstellers (bei Bevollmächtigung des Kfz-Händlers Auszahlung an den Händler) ausgezahlt.

Fazit: Die Elektromobilität ist weltweit ein Weg zu einer klimafreundlichen Umgestaltung der Mobilität, und Deutschland hat sich das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2020 seinen CO 2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Bisher beträgt der Anteil der Elektrofahrzeuge am Pkw-Gesamtmarkt in Deutschland weniger als 1 %. Eine stärkere Verbreitung von Elektrofahrzeugen kann ohne begleitende gesetzgeberische Maßnahmen nicht erreicht werden, das zeigt auch die Erfahrung in anderen Ländern. Daher sind die aktuellen steuerlichen Neuregelungen zu Förderung der Elektromobilität in Deutschland sehr zu begrüßen, insbesondere die Steuerfreistellung des Ladestroms im Betrieb durch die neue Vorschrift des § 3 Nr. 46 EStG. Das tägliche Nutzen von privaten oder dienstlichen Elektrofahrzeugen für den Weg zur Arbeit wird damit attraktiver und Arbeitgeber werden von administrativen Hürden befreit. Eine durchgreifende Vereinfachung der steuerlichen Folgen des Bezugs von Ladestrom für Elektrofahrzeuge kann allerdings nur erfolgen, wenn in allen betroffenen Steuerarten entsprechende Lösungen erfolgen. Notwendig sind dabei einheitliche Begriffsbestimmungen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) bei allen Steuerarten (kein Ausschluss von Hybridelektrofahrzeugen bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung) sowie der durchgängige Verzicht auf Dokumentations- und Nachweispflichten hinsichtlich des für die Elektromobilität bezogenen Ladestroms (keine Ausnahmen bei der Stromsteuer).

Von Dr. Monika Wünnemann, Rechtsanwältin, ist Leiterin der Abteilung „Steuern und Zölle“ beim Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), Berlin.
Aus NWB 43/2016 S. 3228
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