Steuerstrafrechtliche Fallstricke für den Steuerberater beim umsatzsteuerlichen Mandatsverhältnis
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Mögliche Konsequenzen für den Steuerberater bei Steuerhinterziehung durch den Mandanten
Durch unrichtige Angaben ihrer Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung sehen sich auch Steuerberater immer häufiger steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. Dabei wiegen sich viele Berater in der (falschen) Sicherheit, dass ihr Handeln im Mandatsverhältnis im Großen und Ganzen als berufstypisch und daher strafrechtlich unproblematisch zu werten sei. Sie gehen davon aus, dass die Konsequenzen, wenn sich steuerrelevante Angaben gegenüber der Finanzverwaltung als unrichtig erweisen, nur den Mandanten treffen. Der Beitrag von Dr. Matthias H. Gehm in der aktuellen Sonderausgabe „Steuerstrafrechtliche Fallstricke bei der Umsatzsteuer“ stellt die aktuelle, insbesondere durch die Rechtsprechung des BGH geprägte Rechtslage anhand eines Fragenkatalogs unter Einbeziehung von Fallbeispielen dar und gibt konkrete Hinweise zur Handlungsweise des Steuerberaters in der Beratungssituation.
Dr. Matthias H. Gehm erörtertet dabei u.a. die Fragen, ob es relevant ist, dass der Mandant auch ohne die Unterstützung seines Steuerberaters die Hinterziehung hätte begehen können oder, ob der Steuerberater die Hinterziehung gebilligt hat. – Und macht sich der Steuerberater eigentlich auch strafbar, wenn er bei der Hinterziehungstat seines Mandanten nur anwesend ist?
Aber auch jenseits von einer mit Absicht unternommenen Hinterziehung von Umsatzsteuer stellt sich in der Praxis für Unternehmer und Endverbraucher die Frage, wann sie im strafrechtlich relevanten Bereich agieren. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn ein Endverbraucher von einem Unternehmer Leistungen bezieht, der die hierauf entfallende Umsatzsteuer hinterzieht? Der zweite Beitrag der Sonderausgabe beleuchtet einige praxisrelevante Punkte dieses Themenkomplexes und zeigt auf, wie Steuerberater auf derartige Fälle reagieren können bzw. wann sie tätig werden müssen.
Durch unrichtige Angaben ihrer Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung sehen sich auch Steuerberater immer häufiger steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. Dabei wiegen sich viele Berater in der (falschen) Sicherheit, dass ihr Handeln im Mandatsverhältnis im Großen und Ganzen als berufstypisch und daher strafrechtlich unproblematisch zu werten sei. Sie gehen davon aus, dass die Konsequenzen, wenn sich steuerrelevante Angaben gegenüber der Finanzverwaltung als unrichtig erweisen, nur den Mandanten treffen. Der Beitrag von Dr. Matthias H. Gehm in der aktuellen Sonderausgabe „Steuerstrafrechtliche Fallstricke bei der Umsatzsteuer“ stellt die aktuelle, insbesondere durch die Rechtsprechung des BGH geprägte Rechtslage anhand eines Fragenkatalogs unter Einbeziehung von Fallbeispielen dar und gibt konkrete Hinweise zur Handlungsweise des Steuerberaters in der Beratungssituation.
Dr. Matthias H. Gehm erörtertet dabei u.a. die Fragen, ob es relevant ist, dass der Mandant auch ohne die Unterstützung seines Steuerberaters die Hinterziehung hätte begehen können oder, ob der Steuerberater die Hinterziehung gebilligt hat. – Und macht sich der Steuerberater eigentlich auch strafbar, wenn er bei der Hinterziehungstat seines Mandanten nur anwesend ist?
Aber auch jenseits von einer mit Absicht unternommenen Hinterziehung von Umsatzsteuer stellt sich in der Praxis für Unternehmer und Endverbraucher die Frage, wann sie im strafrechtlich relevanten Bereich agieren. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn ein Endverbraucher von einem Unternehmer Leistungen bezieht, der die hierauf entfallende Umsatzsteuer hinterzieht? Der zweite Beitrag der Sonderausgabe beleuchtet einige praxisrelevante Punkte dieses Themenkomplexes und zeigt auf, wie Steuerberater auf derartige Fälle reagieren können bzw. wann sie tätig werden müssen.