Firmenwagenbesteuerung – ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte

Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist ein beliebter Bestandteil in Gehaltsverhandlungen und aus dem Berufsalltag nicht mehr wegzudenken. Die Änderungen des JStG 2018 und des JStG 2019 bieten zusätzliche steuerliche Anreize für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen.

Bei der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Arbeitnehmer oder Unternehmer stellen sich teils sehr differenzierte steuerliche Fragen, die häufig Schwerpunkt in Lohnsteueraußenprüfungen und Betriebsprüfungen sind. Wichtige Punkte sind z. B. die Zuordnung zum Betriebsvermögen, die exakte Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sowie die Umsatzbesteuerung. Dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Bei der Anschaffung eines Pkws stellt sich zunächst die grundsätzliche ertragsteuerliche Frage, ob dieser der privaten oder betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist und welche Nachweise für eine Zuordnung zum Privat- resp. Betriebsvermögen zu führen sind. Wurde eine Zuordnungsentscheidung getroffen, ist als Folge die Frage zu beantworten, wie mit den Kosten umzugehen ist, welche auf die jeweils andere Sphäre entfallen; konkret also, wie die Privatnutzung eines Pkws im Betriebsvermögen oder die betriebliche Nutzung eines Pkws im Privatvermögen steuerlich zu behandeln ist. Die Kosten der jeweils anderen Sphäre sind dabei in Abhängigkeit von

  • Art der Nutzung (private Fahrt vs. Fahrten Wohnung – erste Betriebsstätte vs. Familienheimfahrten),
  • Umfang der betrieblichen Nutzung (Fahrtenbuch- vs. 1 %-Methode),
  • Art des Fahrzeugs (Elektrofahrzeug vs. konventioneller Pkw) und
  • nutzende Person des Fahrzeugs (Unternehmer vs. Arbeitnehmer)

zu bestimmen. In analoger Weise zum Ertragsteuerrecht sieht das Umsatzsteuergesetz Regelungen vor, wonach die außerunternehmerische (private) Nutzung betrieblicher bzw. unternehmerischer Fahrzeuge der Umsatzbesteuerung unterliegt. Hintergrund der mit den betreffenden Regelungen einhergehenden Besteuerung der außerunternehmerischen Nutzung ist, sicherzustellen, dass der Unternehmer Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den zum Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrzeug entfallen, nur insoweit geltend machen kann, als diese auf die unternehmerische Nutzung entfallen. Damit soll verhindert werden, dass der Unternehmer unberechtigterweise einen zu hohen Vorsteuerabzug erhält und hinsichtlich seiner außerunternehmerischen Nutzung bessergestellt würde als ein Privatmann.

Darüber hinaus ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass für Zwecke der Umsatzsteuer die ertragsteuerlichen Werte zwar grds. auch als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden können, teilweise jedoch auch eine vom Ertragsteuerrecht abweichende Behandlung möglich oder gar geboten ist. Hervorzuheben ist bspw. die unterschiedliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten oder laufenden Kosten eines Fahrzeugs. Des Weiteren muss die aktuelle Rechtsentwicklung auf Ebene der EU bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland beachtet werden.

Solche und andere Fragen beantwortet die Sonderausgabe „Firmenwagenbesteuerung – ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte“. Unter Berücksichtigung der Änderungen durch das JStG 2018 und auch der aktuellen Änderungen zum 1.1.2020 zeigt diese strukturiert und mit vielen praktischen Beispielen bzw. Praxishinweisen mögliche Problemfelder auf und erläutert deren optimale steuerliche Handhabung.

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